Die Wissenden unter uns wissen (deswegen ja auch Wissende

), dass genau über diesen §2 Absatz 3 sehr viel rechtlich debattiert wurde. Hier hat man sich konkret auf Winterreifen geeinigt. Das hat nichts mit Auslegen zu tun, sondern rein mit dem Wissen um die Rechtssprechung. Genau in dem zitierten Gesetzestext steckt eine unglaubliche Problematik. Nämlich die Frage was die geeignete Bereifung ist. Und wie mehrfach erwähnt, wurde es nur für Winterreifen konkretisiert. Und nochmal zu den Wissenden: diese wissen nämlich, dass das deutsche Recht abstrakt ist und der abstrakte Text mit konkreten Auslegungen (Richtlinien etc.) gefüllt werden muss. Diese Füllung ist bislang nur für die Bereifung bei winterlichen Verhältnissen getroffen worden.
Wenn dieser Gesetzestext so ausgelegt werden würde, wie es "streets" (wie auch immer der Kollege heißt) hier propagiert, dann dürfte man auch mit Straßenreifen und einem Restprofil von 4mm nicht mehr bei starkem Regen fahren. Diese Reifen sind ja bei starkem Regen ebenso überfordert.
Geht nun jedem ein Licht auf?
Auf Reifen mit E-Kennzeichnung steht nicht "use for competition only". Auf Slicks, Regen-Rennreifen und nicht zugelassenen Slicks (für den Motorsport auf nicht öffentlichen Straßen darf man sie trotzdem verwenden) ist diese Aufschrift üblich.
Gruß
Eugen