Frage zu allg. Rückgaberecht

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Scirrado
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Re: Frage zu allg. Rückgaberecht

Beitrag von Scirrado »

nomo:

genau das hab ich doch oben geschrieben.

siehe: internet geschäfte..........

das ist nun mal bei allen i-net geschäften gesetz. egal ob in der wiederrufsbelehrung nur 2 wochen steht.

im stationären handel ist es nun mal anders aber das steht auch oben.

das problem liegt nur darin das die einzelnen "rechte" immer zusammen gewürfelt werden. das meinte ich unteranderem mit halbwissen.

in dem hier geschielderten fall ist es nun mal so:


- i-net geschäft.
- wiederrufsrecht von 4 wochen, dieser wiederruf muß innerhalb von 2 wochen schriftlich eingereicht werden.
ist der artikel defekt tritt die Garantie/Gewährleistung des Herställers in kraft.

hier noch ein auszug zum Thema Gewährleistung:

Gewährleistungsrechte für Käufer
Die Gewährleistungsrechte privater Konsumenten beim Kauf von Verbrauchsgütern sind seit dem 1. Januar 2002 in mehreren Punkten gestärkt. So ist die Haftung des Händlers für den Verkauf eines mangelfreien Produktes auf zwei Jahre ausgedehnt. Früher galt sie nur für sechs Monate.

Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.

Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss, wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es können aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, was ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Käufer plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. Dann ist ggf. der Händler am Zuge und muss dem Käufer wieder das Gegenteil nachweisen.

Bei mangelhafter Ware hat der Käufer zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Eine Ersatzlieferung muss gleich beim ersten Mal funktionieren; im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, das heißt Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.

Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, kann der Kunde allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur oder Ersatzlieferung letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts ist aber eine ganz seltene Ausnahme.

Konkrete Werbeaussagen von Händler und Hersteller, zum Beispiel in Prospekten, sind keine unverbindlichen Lippenbekenntnisse mehr. Besitzt das Produkt nicht die Eigenschaften, mit denen es beworben wurde, so gilt dies als Sachmangel und löst ebenfalls Gewährleistungsansprüche aus. Schluckt beispielsweise das Auto neun Liter Normalbenzin statt der in Prospekten herausgestellten fünf Liter, gilt das als Mangel und berechtigt den Käufer zu Gewährleistungsansprüchen.

Auch mangelhafte oder schlicht unverständliche und unbrauchbare Montageanleitungen, die einer Ware, zum Beispiel einem Produkt aus dem Baumarkt, beigelegt sind, sind als Mangel zu bewerten und führen zur Haftung des Verkäufers.

Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Auch für den Handel zwischen Privatpersonen gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren, diese kann aber vertraglich ganz ausgeschlossen werden.








gruß

jörg



Beitrag bearbeitet (16.12.06 12:56)
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Re: Frage zu allg. Rückgaberecht

Beitrag von All Eyez on me »

So klingt das schon besser! Das ist so ähnlich wie der Entwurf der mir vor ein paar Tagen in der Firma erst vorlag.
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Scirrado
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Re: Frage zu allg. Rückgaberecht

Beitrag von Scirrado »

All Eyez on me:
gewährleistung und umtausch sind zwei grundverschiedene vorgänge.

sei mir nicht böse aber du schmeist das auch in den gleichen topf, auf jeden fall lesen sich deinbe beiträge so. ich sach doch gesundes halbwissen. :-) )

gruß

jörg
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