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An die STVO- Spezialisten

Verfasst: Do 23. Aug 2007, 21:30
von Roccorace
Hi, sagt mal stimmtes eigentlich, dass es Pflicht ist ein Reserverad mitzuführen ? Bzw ein Schnellreparaturkit ? Ich habe gestern für unseren Umzug einen Transporter gemietet und da war auf der Ladefläche auch das Reserverad montiert. Da das da ziemlich viel Platz wegnahm, hatte ich nur mal so gefragt, ob ich das Reserverad vielleicht dortlassen könnte. Da haben die gesagt, dass es Pflicht sei, eines mitzuführen. Ich hab das zum ersten mal gehört. Stimmt das, und wenn ja, seit wann ungefähr ist das so ? Danke schonmal im Vorraus !

Verfasst: Do 23. Aug 2007, 21:37
von Renato13
Hi

Kurz - Nein ist es nicht !
bzw. nur einsatzfahrzeuge, du weisst schon die mit tatüütata und so glaube aber kaum dass du so einen hast :grins:
zumindest isses bei uns in österreich so
wies mit leihwagen ist weiß ich nicht

gruß renato

Verfasst: Do 23. Aug 2007, 22:12
von DocDulittel
Moin,

ne, brauchst du auch in Deutschland net.

Gruß Michael

AW: An die STVO- Spezialisten

Verfasst: Mo 18. Aug 2008, 16:06
von neroni
Und wie sieht das in der Schweiz aus?

Mfg Marcus

89GT 16V im Umbau

GSX R 600 R.I.P.

AW: An die STVO- Spezialisten

Verfasst: Mo 18. Aug 2008, 20:53
von Alpha-Ranger
Hallo,

wenn schon dann in der StVZO , also Zulassungsordnung. Seit es die BRD gibt, war es nie Pflicht.

Anders in der DDR, da wurde bei Kontrollen auch der Luftdruck im Reseverad gemessen. Auch Ersatzglühlampen waren Pflicht.

Wäre hier auch nicht schlecht, möchte mal gern einen Golf 4 Fahrer beim wechseln der H7 Lampen filmen. Der sound wäre dann aber sicherlich zensiert.....

mfG.

AW: An die STVO- Spezialisten

Verfasst: Mo 18. Aug 2008, 21:07
von sciroccomaker
ich hab auch nix bei.

ausser ne gelbe karte mit nem plus.

meines wissens ist es nicht pflicht.

AW: An die STVO- Spezialisten

Verfasst: Mo 18. Aug 2008, 21:10
von earth_biene
ersatzrad und ersatzradhalterung

StVZO und StVO enthalten keine direkten vorschriften, nach der die ausrüstung eines fahrzeugs mit einem ersatzrad gefordert wird. die ausrüstung eines fahrzeuges mit einem solchen ersatzrad empfiehlt sich dennoch besonders in den fällen, in denen wegen unterschiedlicher reifengrösse oder anderer radanschlussmasse das ersatzrad nicht verwendet werden kann. während eine direkte ausrüstungspflicht in den bau- und ausrüstungsvorschriften nicht enthalten ist, werden in § 36a abs. 3 StVZO aussagen darüber gemacht, wie ersatzräder am fahrzeug anzubringen sind.

für aussen am fahrzeug mitgeführte ersatzräder müssen halterungen vorhanden sein, die ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen beanspruchungen standhalten können. die ersatzräder müssen gegen verlieren durch zwei voneinander unabhängige einrichtungen gesichert sein. die sicherungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen in jedem fall wirksam bleibt, d. h. das ersatzrad noch ausreichend trägt, wenn die andere durch bruch, sonstiges versagen oder eventuell durch einen bedienungsfehler ausfällt.

Gruß Alex