14 Zoll Flegen

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GTX
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von GTX »

suche benutzen hilft
Gruß Sebastian
Corrado 60 + Volvo 945 Turbo

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Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

genau das kommt auf´s baujahr drauf an ich binn mir aber nicht mehr sicher ab welches das gild ,,, davon aber ganz abgesehen wenn die eintragung nach dem datum gemacht wurde wo das gesetzt raus kam denn musst du die auch an die 500mm scheinwerferunterkante dran halten ansonsten könnte es passieren das sie dir den wagen stillegen !!

ich hab bei mir nach dem tüv auf 470mm runtergedreht und das reicht auch vollkommen ,,das mit den 30mm sind halt fahwerkstechnische tolleranzen und die meisten verstehen das auch !!!

aber du kannst auch pech haben !!! wie gesagt ist aber hier bei uns recht locker !!!


andere frage warum in aller welt willst du das fwk bis zum boden runterdrehen ????

dan bisté ja eh nur noch ein verkehrshinderniss weil du fast nirgens mehr fahren kannst ,,abgesehen von dem miserabelem fahrverhalten was bringt das ???
53bAndi
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von 53bAndi »

Ab EZ 1.1 1988. Hab mir extra nen 87 er geholt. Hab 14" mit Niederquerschnitt und Gewinde und häng so bei 44 :-) ) :-) ) :-) ) Die vom Tüv haben da unterschiedliche Ansichten, aber am strassenrand rettet dich nur das Datum der Erstzulassung vor dem Abschleppen sagten alle......
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sciroccotim
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von sciroccotim »

@GTO2 meiner is Bj 92 .. sogar ez 93 .. und ich hab zur unterkante der scheinwerfer 48cm ... da hat kein mensch was gesagt .. vorher hatte ich sogar 14Zoll drauf da wars noch weniger!
Mfg Tim

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Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

tja da ist soné sache ,,hängt wohl auch damit ab wo mann herkommt in berlin soll das z.b. ganz schlimm sein !!

hier im ruhrpott geht´s eigentlich,,kommt auch immer auf den polizisten drauf an wenn er nen schlechten tag hatt ,,,dann haben wir wohl auch einen :)

letzten hatten sie mal im fernsehen ein corrado fahrer gezeigt der gemessene 48cm hatte und schon hatt er 3 punkte gehabt !!!

aber ich binn der meinung bei 47 oder 46 wird wohl keiner was sagen !!!
hatt jedenfalls bei mir noch nie einer !

was mich interresieren würde ob das wirklich pflicht ist die 50cm oder ob das auch so ein wackel paragraph ist wie mit der bodenfreiheit von 7cm

weil es ja nur ein richtmass ist bzw. eine empfehlung ,,,keine pflicht !!!
dabei geht es ja nur ums geld denn wenn dein wagen diese bodenfreiheit nicht hatt und du dir irgendwas kaputt machst kannst du die stadt nicht verklagen ,,hälst du die 7cm ein dann kannste du die stadt wegen schlechter straßen /verkehrshugel etc. regresspflichtig machen !!!
Eugen
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Eugen »

Wenn er legal werden soll, dann 50cm Scheinwerferhöhe, bei allen Autos ab Bj. 88. Kennzeichenhöhe min. 20cm. Mindestens 8cm Bodebfreiheit zu Ölwanne und co., das ist mit Gewinde und 14" kaum machbar, da hängt man immer tiefer.
Tachoangleichung ist notwendig, es gibt zwar immer wieder Fälle wo es ohne geht, aber im Regelfall ist diese notwendig. Alle anderen Reifen werden dann gestrichen.
Das ist so ungefähr das was zu beachten ist. Ist machbar, aber nicht gerade wenig Aufwand.

Gruß,
Eugen
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Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

da hab ich auch nen kumpel allerdings mit starrem fwk da ist das was anderes ,,dem sein auto wurde auch stillgelegt danach ist er vor gericht gegangen und hatt auch gewonen ,anders sieht´s aber beim gewinde aus das heist es dann es wurde nachträglich verstellt !!
Eugen
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Eugen »

Die Polizei kann ein Auto stilllegen, auch wenn alles eingetragen ist (wenn die Eintragungen "illegal" sind) und die Versicherung darf den Versicherungsschutz verweigern, weil das Fahrzeug nicht der stvzo entspricht.

Gruß,
Eugen
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Eugen
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Eugen »

Es ist illegal, sobald Richtlinien oder Gesetze bei einer Prüfung missachtet werden. Egal ob eingetragen oder nicht. So einfach ist die ganze Sache. Die Eintragung ist nur rechtlich, wenn dabei alle Gesetze beachtet wurden. Bei einem Auto unter 50cm Scheinwerferhöhe wurde §50 stvzo nicht beachtet, allein schon damit kann man die Eintragung vergessen.

Gruß,
Eugen
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Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

also um es nochmal genau zu nehmen !!

Eine Frage, mit der viele in dieser Saison konfrontiert wurden.
VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.
Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens ?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also : War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen ? Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar ? Noch nicht ganz ! Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts : Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema. Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an. Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig. Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers. Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt. Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden. Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen. (Text : Thorsten Elbrigmann, Quelle : VW SPEED)

1.) Bodenfreiheit
2.) Kennzeichen
3.) Beleuchtung


1.) Bodenfreiheit
Häufig hört man, dass auf irgendwelche Fahrzeuge auf Treffen stillgelegt werden, weil sie nicht die Mindestbodenfreiheit haben, die vom Gesetz gefordert wird. Das ist erst mal so nicht korrekt. Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit. Das einzige was die Gesetzgebung dazu hergibt ist der §30 StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung). Dieser ist leider sehr allgemein gehalten und kann sowohl für, als auch gegen uns ausgelegt werden, also ein regelrechter Gummiparagraph:
§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt...werden
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt

2. Kennzeichen
Eine Vorschrift die es einzuhalten gilt, ist die Höhe der Nummernschilder zur Strasse. Als einzuhaltendes Mass des unteren Rands des Kennzeichens zur Strasse sind dabei vorne 20 cm und hinten 30 cm. Festgehalten ist dies im §60 StVZO:
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen... Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.

Hier sollte man besonders dann aufpassen, wenn man bei einem tiefergelegten Fahrzeug das Nummernschild nach unten, z.B. in die Stossstange, versetzen möchte.


3. Beleuchtung
Bei den meisten hat sich inzwischen herum gesprochen, dass die Scheinwerfer 50 cm über dem Boden zu scheinen haben. All denen die davon noch nicht gehört haben sei geraten, messt es nach. Auch wenn Euer Fahrwerk eingetragen ist, ist es nicht zulässig, dieses Mass zu unterschreiten. Was aber die wenigsten wissen, auch die Höhe fast aller anderen Leuchten ist vorgeschrieben. Nachfolgend eine Auflistung aller § der StVZO mit den wichtigen Inhalten:
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (also unsere normalen Hauptscheinwerfer)
(3) ... Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

§ 52a Rückfahrscheinwerfer
(2) ...Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(1) ... Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm...und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm...liegen.
(2) ...Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen.

§ 53d Nebelschlußleuchten
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen.

zusammengefasst heisst das also:
normale Scheinwerfer mindestens 50 cm höchstens 120 cm über der Fahrbahn
Rückfahrscheinwerfer mindestens 25 cm höchstens 120 cm über der Fahrbahn
normales Rücklicht mindestens 35 cm höchstens 150 cm über der Strasse
Bremslicht mindestens 35 cm höchstens 150 cm über der Strasse
Nebelschlussleuchten mindestens 25 cm höchstens 100 cm über der Strasse

Wobei es eine Ausnahme gibt, die einigen von Euch vielleicht helfen kann. Im §72 StVZO (§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen) ist geregelt, wann welche § in Kraft treten. Für den § mit der Scheinwerferhöhe (§50(3)) steht dort:

§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.

Und in der alten Version gibt es nur eine maximale Höhe, keine minimale Höhe. Die Scheinwerfermindesthöhe ist also nur für Fahrzeuge bindend, die ab dem 01. Januar 1988 zugelassen wurden.



also d.h. kauf dir ein scirocco der vor dem 1.januar 1988 zugelassen war und du kannst fast alles damit machen ,,,und gewinnst zu not rechtlich jeden prozess :)

am besten ist es wenn du von diesen § immer einen auszug im auto mitführst ,,,foraussetzung dazu ist natürlich das alles rechtens eingetragen ist können sie dir nix so einfach ist das !!!!
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