Vollkommen korrekt. Genau so würde ich auch argumentieren.COB hat geschrieben:Das stimmt soweit alles, nur wird beim boostern nicht der Scheinwerfer an sich verändert, sondern nur seine Beschaltung. ...
Wenn Du willst, suche ich Dir aber gerne eine Fundstelle aus einem StVZO-Kommentar heraus, die bereits die Änderung der Beschaltung als tatbestandlich i.S.d. § 22a I Nr. 7 StVZO wertet. Ich will das hier nicht weiter ausführen, aber es ist überhaupt kein Problem, das rechtlich zu begründen. Es spricht jedenfalls viel dafür, daß schon die Änderung der Beschaltung ein "Eingriff" in die erteilte Betriebserlaubnis ist.
Ich werde mir den Booster aber auch einbauen und spaßeshalber mal beim TÜV-Onkel meines Vertrauens vorbeifahren.
Mal sehen, was der sagt.