14 Zoll Flegen

Ihr habt ein Problem oder eine technische Frage? Bitte stellt Anleitungen aber in die FAQ!
Eugen
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Eugen »

@Mc Fly2005:
es gibt zwar kein Gesetz welches die Tieferlegung regelt, aber dafür eine Regelung, die zwischen TÜV, Polizei und der Rechtssprechung getroffen wurde und diese besagt: mind. 8cm zu festen Anbauteilen, bei flexiblen gibt es keine Grenze.
Es gibt ein Gesetz, welches besagt, dass ein Auto keine Verkehrsgefährdung darstellen darf. Ein Auto unter 8cm stellt allerdings eine Gefährdung dar, so besagt es zumindest die Regelung.
Jeder Richter wird die Stilllegung bestäigen. Glaub mir eins, das habe ich nicht nur ein Mal miterlebt.
Wenn Du es mir nicht glaubst, dann frag Deinen Anwalt.

Gruß,
Eugen
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Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

hab mich gerade mal weiter schlau gemacht !!!!

es gibt noch einen zusätzlichen auszug der STVO der beinhaltet das 50mm unter den vorgeschrieben 500mm noch erlaubt ist weil es ja schliesslich auch zu material ermüdung kommen kann sprich das fahwerk kann sich noch setzten die domlager könnten verschlissen sein oder der reifendruck nicht in ordnung ist usw. desweiteren kannst du es dir nochmal schriftlich vom fwk´s hersteller hohlen das sich das fzg. setzt weil das ist halt so !!!
Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

nein das stimmt nicht !!!

dann kauf dir mal die stvo und lies mir mal die regelung vor das will ich sehen !!

fakt ist das es nur eine richtlinie ist sonst nix !!

und bei den älteren fzg. sowieso uninterressant !!!

vieleicht hast du den falschen anwalt gehabt mein kumpel hatt zumindest eine schw. höhe von 45 und alles legal eingetragen versteht sich ,,bei ihm wurde das fzg. auch stillgelegt aber den prozess hatt er gewonnen incl. dem nutzungsausfall !!
Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

hier noch mal zur verdeutlichung für alle ungläubigen !!!

hab ich hier im rcco forum gefunden !!


@vitamin53B
habe mir erlaubt Deinen Beitrag ins FAQ zu retten. Ich hoffe Du hast nichts dagegen. Der ist nämlich wirklich sehr gut ...

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Autor: vitamin53B [Flaschenpost] (---.dip.t-dialin.net)
Datum: 02.11.03 12:11

Hab mir das mal zusammengesucht! Die 50cm gelten erst ab 1988! Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!!

Hier die §en:

§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:

Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:

"Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."

Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1)

Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,
Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.

An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h
übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.

Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer
statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,
dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.



§50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor
dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.

§ 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht
ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst
dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.

Volkswagen Scirocco ABE C 116 / 116/1 ab BJ. 1981

Für diese Baureihe ist der §50/3 Scheinwerferhöhe 500mm (Fassung ab 1988) unrelevant.



Hoffe ich konnte helfen! Die Rennleitung wird weinen!
Mc Fly2005
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

und noch eins zum nachlesen !!

http://forum.rowi.net/read.php?f=13&i=286&t=286

und nun viel spaß beim runterschrauben :)
Eugen
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Eugen »

Ist ok, glaub was Du willst.
Es gibt aber nicht nur die stvzo, die für den Straßenverkehr gilt, sondern auch Anlagen und Erklärungen dazu. Dort steht dann der Rest drin, der wirklich interessant ist.

Vielleicht sollte der Stephan L. hier etwas dazu sagen. Anscheinend gibts hier wieder Schlaumeier, die keine Ahnung haben aber trotzdem große Sprüche reißen.
Das hatten wir schon x Mal, alle wissen alles am besten und wenn es zu spät ist, dann heulen sie und sagen, man hätte es vorher sagen können.

Noch ein Tipp für dich. Informiere dich mal im Forum wer sich mit Recht auskennt und wer nicht.

Gruß,
Eugen
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Mc Fly2005 »

der klügere gibt nach :)
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RCV
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von RCV »

Also bei uns hier hat das mit den 50 cm noch keinen interessiert (weder TÜV noch Polizei), ich hab auch weit unter 50 cm und alles is gut :hihi:
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´86er Scirocco 2 GTX 16V, KR, jetzt mit 07er-Kennzeichen
´03er Toyota Yaris, 65 PS, Höllenmaschine & Alltagsschlampe
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´92er Honda NSR 125 JC20 x 8
´99er Piaggio NRG eXtreme 50 LC, frisiert :hihi:
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von sublime »

Es geht hier auch nicht um Polizeikontrollen der Debuties des Dorfsheriffs sondern um Kontrollen in der Umgebung großer Treffen mit speziell geschultem Personal. Die wissen schon ganz genau in welchen Fällen sie rechtliche Handhabe besitzen und wo nicht.

Und dem Eugen dürft ihr ruhig glauben. Das interne Übereinkommen der Instanzen läuft unter der Bezeichnung "Merkblatt 570". Es ist kein Gesetzt, aber eine Vereinbarung. Warum das für uns Autofahrer fast das gleiche bedeutet? Nun, wie hier ausführlichst aufgeführt gibt es im Zusammenhang mit der Tiefe eines Autos eine menge Gummiparagraphen. Es würde also im Ermessen eines jeden Prüfers, Polizisten und Richters stehen die jeweiligen Paragraphen anzuwenden. Genau hier greift das Merkblatt. Hierin hat man sich auf eine genau definierte Reglung geeignet. Das ist ungefähr so, als ob in einem Gesetz stehen würde "dies gilt nur für große Menschen" und in einem Merkblatt steht drin, was die Polizei und die Justiz als "groß" anzusehen hat (z.B. ab 1,90m).

Gruss
Chris



Beitrag bearbeitet (01.05.05 11:11)
Eugen
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Re: 14 Zoll Flegen

Beitrag von Eugen »

@sublime:
Danke dir für die Erklärung.
Es steht übrigens in keinem Gesetz, dass man "guten Tag" sagt, aber man tut es eben. Es gibt Gegenden, dort ist sogar eine Anweisung rausgegangen, nach der auf solche Sachen besonders geachtet werden soll. Da ist die Polizei rumgefahren und hat die Autos nachgemessen. So einige wurden dabei stillgelegt und bisher ist mir kein Verkehrrichter bekannt, der in so einem Fall für den Angeklagten entschieden haben.

Gruß,
Eugen
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