Im Regelfalle interessiert das keinen, jedoch sieht das evtl. bei Unfall mit Personenschaden schon anders aus....könnte dann strafrechtliche Konsequenzen haben...
...es sei auch nur der Vollstädigkeit halber erwähnt
Gruß
Stefan
§35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein
"Wischer-Endstellung defekt" sagt der TÜV dazu; "Mangel ist zu beheben";also es ist nicht erlaubt . hat mir auch mal ein tüv gesagt.