die neue Kurbelwelle-Newsletter....
Glaube, man kann wirklich einen Sekt aufmachen....
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1. Beschluss des Bundesrates
2. Ausnahme für Oldtimer von Fahrverboten
3. Kommentar
4. Road Show der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
5. Fahrzeug-Zulassungsverordnung
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1. Beschluss des Bundesrates
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Der Bundesrat hat am 21. September 2007 beschlossen, mittels "Erste Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundesmmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)" die Ausnahmen zur Plakettenverordnung zu ändern.
Somit sind die Ausnahmen erweitert für
- Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung ?Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nr. 5) sowie
- Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen. Diese Änderung zielt auf die Aufnahme historischer Fahrzeuge in den Ausnahmekatalog ab, die der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Die Anzahl solcher Fahrzeuge und deren geringe Fahrleistung rechtfertigen eine Ausnahme von den Fahrverboten in den Umweltzonen.
Quelle:
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
2. Ausnahme für Oldtimer von Fahrverboten
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Deuvet hat es geschafft!
Freitag, 21. September 2007
Das Ziel ist erreicht - die jahrelangen Bemühungen des DEUVET um Ausnahmen von Feinstaub-Fahrverboten für Oldtimer waren erfolgreich. Dem Antrag Hessens in der heutigen Sitzung des Bundesrates hinsichtlich Ausnahmen für Oldtimer von Fahrverboten in Umweltzonen wurde statt gegeben. Oldtimer mit Rotem 07-Kennzeichen und H-Kennzeichen sind von Fahrverboten nicht betroffen!
Bereits seit den ersten Gedanken an eine Plakettenverordnung Anfang 2005, setzt sich der DEUVET umfassend auf Länder- und Bundesebene für die besonderen Bedürfnisse der Oldtimerfahrer ein.
Oldtimer können zu einem erheblichen Teil nicht mit Partikelminderungssytemen und Katalysatoren nachgerüstet werden.
Zu dem werden sie nicht im Alltagsverkehr eingesetzt, sondern dienen der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes,
Auch ist ihre Jahresfahrleistung so gering, dass sie kaum zur Schadstoffbelastung beitragen. Diese und viele weitere Argumente haben wir in den letzten zweieinhalb Jahren immer und immer wieder an die Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung herangetragen.
Unterstützt wurde unsere Argumentation durch vielfältiges statistisches Material, welches wir eigens zu diesem Zweck erhoben, berechnet und zusammengestellt haben. Hierbei sind neben umfangreichen Zahlen zur Zulassung von Oldtimern vor allem auch detailiierte Zahlen zum Oldtimer als Wirtschaftsfaktor hervorzuheben.
Lange Zeit sah es für eine generelle Ausnahme für Oldtimer schlecht aus. Der Grund lag nicht darin, dass man sich unserem Anliegen gegenüber verschloss, sondern vielmehr an den vielen negativen Erfahrungen, die man mit den zahlreichen Ausnahmen bei der Smog-Verordnung in der Vergangenheit gemacht hatte.
Ein erster Erfolg gelang dem DEUVET mit der Zusage NRWs grundsätzliche Ausnahmen für Oldtimer im eigenen Bundesland zu machen. Damit bröckelte die Mauer.
Über zweieinhalb Jahre intensive Arbeit der Interessenvertretung der Oldtimerszene - des DEUVET - haben Früchte getragen.
Oldtimer dürfen auch weiterhin fahren!
http://nl.xeu.de/j.cfm?i=336569&k=82195
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So wird aus jeder Homepage ein Kunstwerk:
HTML als Kunstwerk
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3. Kommentar
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Aus aktuellem Anlass schicken wir heute schon wieder einen Newsletter, leider bekam ich die Informationen erst 10 Minuten nach unserem letzten Newsletter. Es ist sicher schön, dass wir einen Durchbruch erzielt haben und es ist auch in Ordnung, wenn sich der Deuvet das auf die Fahnen schreibt. Nicht vergessen wollen wir die vielen kleinen Aktionen vor Ort, die sicher auch zu dem Erfolg beigetragen haben.
Zeitweise entstand ja der Eindruck, dass man ADAC und Deuvet bei diesem Thema erst aktivieren müsse. Wir freuen uns jetzt zusammen mit allen, die für dieses Ziel gekämpft haben.
Doch der Jubel klingt etwas verhalten. Nach wie vor sieht es bitter aus für Klein- und Wankelfahrzeuge, die oft reguläre (Saison-) Kennzeichen tragen. Auch die, die vor Jahren nachgerüstet haben (z.B Kat beim Citroen 11 CV) und daher bislang mit regulärem schwarzen Kennzeichen fuhren, könnten gezwungen sein, nun doch auf H-Kennzeichen oder 07er auszuweichen.
Doch bei aller Kritik - unter dem Strich sicher ein Grund, mal eine Flasche Sekt aufzumachen...
4. Road Show der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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Am 29. + 30.09. steht der Road-Show Truck der Anwaltsvereinigung DAV Stuttgart auf den Cannstadter Wasen. Es gibt unter anderem eine kostenlose Erstberatung.
http://nl.xeu.de/j.cfm?i=336570&k=82195
5. Fahrzeug-Zulassungsverordnung
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Auszugsweise bringen wir hier die entsprechenden Paragraphen der FZV:
§ 9 FZV
Besondere Kennzeichen
(1) 1Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt.
2Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs.1.
3Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben ?H? hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
§ 17 FZV
Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) 1Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen.
2Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.
3§ 31 Abs.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) 1Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Abs.3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist.
2Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs.1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit ?07?.
3Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen.
4Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden.
5Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
http://nl.xeu.de/j.cfm?i=336571&k=82195
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Hans-Joachim Bethge