tüv tüv ...
- kogafreund
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Re: tüv tüv ...
@Alex:
Hoffentlich passiert nix. Falls doch, bist Du "gekniffen" (vgl. "Murphy´s law").
Also schön vorsichtig fahren !
@Gas-Rocco
Die von Dir zitierte Vorschrift betrifft das Schleppen und ist hier nicht einschlägig, wenn es ums Abschleppen geht. Aber das hatten wir ja schon.
Gruß
koga
Beitrag bearbeitet (18.11.04 20:00)
Hoffentlich passiert nix. Falls doch, bist Du "gekniffen" (vgl. "Murphy´s law").
Also schön vorsichtig fahren !
@Gas-Rocco
Die von Dir zitierte Vorschrift betrifft das Schleppen und ist hier nicht einschlägig, wenn es ums Abschleppen geht. Aber das hatten wir ja schon.
Gruß
koga
Beitrag bearbeitet (18.11.04 20:00)
Scirocco 2 GT, EZ 4/1986, flashsilber, schön tief u. 32er Raid-Lederlenkrad mit ohne Servo
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Günni
Re: tüv tüv ...
@kogafreund
Hier gehts ja ums Schleppen und nicht ums Abschleppen. ODER ?
Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur
- Behebung der Betriebsunfähigkeit,
- Verwertung des Fahrzeuges,
- Vernichtung des Fahrzeuges.
Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu gross, muss das Kfz verladen werden.
Hier gehts ja ums Schleppen und nicht ums Abschleppen. ODER ?
Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur
- Behebung der Betriebsunfähigkeit,
- Verwertung des Fahrzeuges,
- Vernichtung des Fahrzeuges.
Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu gross, muss das Kfz verladen werden.
- kogafreund
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Re: tüv tüv ...
@ Gas-Rocco
Tolles Zitat, aber Du siehst das m.E. etwas zu theoretisch
Es geht darum, das Kfz legal und ohne Probleme zum TÜV zu bringen.
Das geht im Wege des Abschleppens, denn hier in Hamburg gibts auch Werkstätten mit TÜV, die die "Betriebsunfähigkeit" vor Ort beheben.
Das reicht IMMER. Und für den dann sofort folgenden Besuch bei der Zulassungsstelle sowieso.
Alles klar ?
Ich oute mich jetzt mal:
War in meinem früheren Leben Rechtsanwalt.
Nix für Ungut: Diese oft unnötig komplizierten u. manchmal sinnentleerten
Vorschriften haben mich eigentlich schon immer sowas von genervt.
Geht alles manchmal komplett am Leben vorbei. Aber das nur am Rande.
Gruß
koga
Beitrag bearbeitet (18.11.04 20:27)
Tolles Zitat, aber Du siehst das m.E. etwas zu theoretisch
Es geht darum, das Kfz legal und ohne Probleme zum TÜV zu bringen.
Das geht im Wege des Abschleppens, denn hier in Hamburg gibts auch Werkstätten mit TÜV, die die "Betriebsunfähigkeit" vor Ort beheben.
Das reicht IMMER. Und für den dann sofort folgenden Besuch bei der Zulassungsstelle sowieso.
Alles klar ?
Ich oute mich jetzt mal:
War in meinem früheren Leben Rechtsanwalt.
Nix für Ungut: Diese oft unnötig komplizierten u. manchmal sinnentleerten
Vorschriften haben mich eigentlich schon immer sowas von genervt.
Geht alles manchmal komplett am Leben vorbei. Aber das nur am Rande.
Gruß
koga
Beitrag bearbeitet (18.11.04 20:27)
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Eugen
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Re: tüv tüv ...
@Alex:
lass es sein mit dem Kennzeichen ausdrucken, damit machst du dich strafbar. Kennzeichenfälschung, darauf steht unter Umständen Haftstrafe. Ruf bei deiner Zulassungsstelle an, die sagen dir wie es bei euch in der Gegend gehandhabt wird.
Gruß,
Eugen
lass es sein mit dem Kennzeichen ausdrucken, damit machst du dich strafbar. Kennzeichenfälschung, darauf steht unter Umständen Haftstrafe. Ruf bei deiner Zulassungsstelle an, die sagen dir wie es bei euch in der Gegend gehandhabt wird.
Gruß,
Eugen
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- kogafreund
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Re: tüv tüv ...
@Gas- Rocco
Natürlich ist das Auto nicht angemeldet. Darum ging es ja gerade.
Eugen hatte doch weiter oben die einschlägige Vorschrift zitiert:
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
Nochmal:
Das abgeschleppte Kfz bedarf keiner Zulassung !
Gruß
koga
Natürlich ist das Auto nicht angemeldet. Darum ging es ja gerade.
Eugen hatte doch weiter oben die einschlägige Vorschrift zitiert:
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
Nochmal:
Das abgeschleppte Kfz bedarf keiner Zulassung !
Gruß
koga
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Günni
Re: tüv tüv ...
Irgendwie reden wir hier alle aneinander vorbei.
Es geht mir darum, das man für diesen Vorgang, also das Schleppen zum TÜV, eine Genemigung braucht.
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
So jetzt hab ich echt keinen Bock mehr auf den Thread.
Falls ich jemandem zu Nah getreten sein sollte, entschuldige ich mich dafür.
Ansonsten lass ich alles so stehen wie geschrieben, ist schließlich nicht von mir.
Sondern aus der StvzO.
Gruß Günni
Es geht mir darum, das man für diesen Vorgang, also das Schleppen zum TÜV, eine Genemigung braucht.
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
So jetzt hab ich echt keinen Bock mehr auf den Thread.
Falls ich jemandem zu Nah getreten sein sollte, entschuldige ich mich dafür.
Ansonsten lass ich alles so stehen wie geschrieben, ist schließlich nicht von mir.
Sondern aus der StvzO.
Gruß Günni
- Darkman78
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Re: tüv tüv ...
Man man man.....
hier gehts ja echt rund !
Ich schließe mich Günni an,gebe aber noch einen letzten Tip zum TÜV :
Lest einfach mal die grüne Abmeldebescheinigung durch.
Da steht es schwarz auf grün,wie ihr mit eurem Auto zum TÜV fahren dürft !!!!
Wichtig ist doch nur eines : Dass der Rocco durch den TÜV kommt !
Also nicht streiten
hier gehts ja echt rund !
Ich schließe mich Günni an,gebe aber noch einen letzten Tip zum TÜV :
Lest einfach mal die grüne Abmeldebescheinigung durch.
Da steht es schwarz auf grün,wie ihr mit eurem Auto zum TÜV fahren dürft !!!!
Wichtig ist doch nur eines : Dass der Rocco durch den TÜV kommt !
Also nicht streiten
DADMAC 
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1)schwarzer GTX, Bj.87, JH
2)inkablaues Bieber-Cabrio,Bj.92, JH,
3)grüner GT2,Bj.92,JH
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- kogafreund
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Re: tüv tüv ...
@Gas-Rocco
Huch ? Also MIR biste jedenfalls nicht zu nahe getreten (wie soll das hier auch möglich sein ?) und so schlimm finde ich den thread gar nicht. Du verwechselst allerdings immer noch "schleppen" mit "abschleppen". Das sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Das Recht ist hier - wie so oft - etwas komplizierter und mal eben ne Vorschrift zitieren führt eigentlich immer zu einem unvollständigen und falschen Ergebnis.
Gruß
koga
Huch ? Also MIR biste jedenfalls nicht zu nahe getreten (wie soll das hier auch möglich sein ?) und so schlimm finde ich den thread gar nicht. Du verwechselst allerdings immer noch "schleppen" mit "abschleppen". Das sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Das Recht ist hier - wie so oft - etwas komplizierter und mal eben ne Vorschrift zitieren führt eigentlich immer zu einem unvollständigen und falschen Ergebnis.
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koga
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- kogafreund
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Re: tüv tüv ...
@Darkman 78:
Guter Hinweis, danke ! Wuße ich so auch noch nicht. Verdächtig nur, daß dort keine Vorschrift genannt ist, die einem erlauben würde, ohne Zulassung zum TÜV zu fahren. Hoffentlich gibts dann keinen Ärger, wenns unterwegs mal kracht. Und auf der Abmeldebescheinigung steht auch drauf: Immer VORHER die Versicherung fragen....
Gruß
koga
Guter Hinweis, danke ! Wuße ich so auch noch nicht. Verdächtig nur, daß dort keine Vorschrift genannt ist, die einem erlauben würde, ohne Zulassung zum TÜV zu fahren. Hoffentlich gibts dann keinen Ärger, wenns unterwegs mal kracht. Und auf der Abmeldebescheinigung steht auch drauf: Immer VORHER die Versicherung fragen....
Gruß
koga
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