Ich hab seit längerer Zeit bei meinem Rocco Unterbodenbeleuchtung dran!Bis jetzt bin ich ohne Probleme durch jede Verkehrskontrolle durchgekommen!Wahrscheinlich haben sie die Röhren nicht gesehen!
Nun zu meiner Frage:Bei einer anderen Forumsfrage"Jetzt mache ich mir Luft"wurde nebenläufig auch von diesen Leuchten geredet!Es hieß,man darf sie dran haben,aber nur wärend ruhenden Fahrzeug anmachen!
Stimmt das so???Oder sind die mitlerweile auch verboten???
Ich habe die Verpackungen noch,und auf denen steht,keine ABE nötig,nur bei ruhendem Fahrzeug benutzen und die StVo beachten!Wie darf man das Letztere verstehen?Oder bin ich einfach nur zu blöd um den Text zu verstehen???
MfG
Andreas
Scirocco GT2;Bj.1992,1,8l,95/95 F&K Gewindefahrwerk,schwarze Rückleuchten,15er Platin/Artec Alus mit 205ern,Unterbodenbeleuchtung,usw.
Unterbodenbeleuchtung
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Re: Unterbodenbeleuchtung
Hallo Andreas, ich habe ebenfalls eine solche Beleuchtung verbaut und vom Tüv abgesegnet bekommen. Eintragen kann man die jedoch nicht, aber ih habe die bestätigung das sie ordnungsgemäß verbaut ist und nur im Stand zu gebrauchen ist.
Dies hab ich mittels eines Relais erreicht das bei betätigung der Zündung den Röhren den Strom entzieht.
Bei einem stehenden Fahrzeug darfst du laut Verpackung und Tüv die Beleuchtung anhaben, sofern du dich auf einem Parkplatz oder ähnlichem befindest, auf dem Seitenstreifen der Autobahn ist das z.B. verboten.
Dies hab ich mittels eines Relais erreicht das bei betätigung der Zündung den Röhren den Strom entzieht.
Bei einem stehenden Fahrzeug darfst du laut Verpackung und Tüv die Beleuchtung anhaben, sofern du dich auf einem Parkplatz oder ähnlichem befindest, auf dem Seitenstreifen der Autobahn ist das z.B. verboten.
Gruß Frank
http://www.vw-society-muelheim.de
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Re: Unterbodenbeleuchtung
Hmm...ziemlich wackelig, die Angelegenheit.
§ 49 StVZo (Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze)
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
Parkleuchten,
Fahrtrichtungsanzeiger,
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
[...]
§52 StVZo (Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten)
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
[...]
§17 StVZo (Einschränkung und Entziehung der Zulassung)
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) Nach der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen
die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.
Mit anderen Worten: selbst wenn der TÜV oder eine andere berechtigte Stelle die Unterbodenbeleuchtung unter Beachtung entsprechender baulicher Maßnahmen einträgt, ist dies noch lange keine Garantie dafür, daß der Wagen bei einer Kontrolle nicht doch stillgelegt wird. Nicht umsonst weisen die Anbieter derartiger Zubehörteile für gewöhnlich darauf hin, daß deren Verwendung im Geltungsraum der StVZo nicht zulässig ist, was unter Umständen bereits für die bloße Anbringung gilt - anderenfalls würden sie möglicherweise selber im Tor stehen, wenn es deswegen zu Unstimmigkeiten kommt.
Also: wenn Du es tust, dann auf eigenes Risiko...
§ 49 StVZo (Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze)
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
Parkleuchten,
Fahrtrichtungsanzeiger,
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
[...]
§52 StVZo (Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten)
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
[...]
§17 StVZo (Einschränkung und Entziehung der Zulassung)
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) Nach der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen
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:: MfG, SciFi ::
+++ Für die einen ist es ein VW...für die anderen das wahrscheinlich geilste Auto der Welt
+++
- 1995 35i 115 PS 140.000 KM (the new car in town) -
- 1986 53B Scala 75PS 93.000KM (ab sofort in der Box) -
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Re: Unterbodenbeleuchtung
Uh-oh...dann wird ja demnächst wieder die fröhliche Jagd eröffnet...
Bin mal gespannt, was der TÜV in 2 Jahren zu den Nebelscheinwerfern an meinem Golf sagt, die serienmäßig mit fest montierten Gittern und e-Kennzeichnung verkauft wurden...oder die Cops, die jetzt ein neues Hobby haben und mich regelmäßig eskortieren (vorzugsweise nachts
)) und jedesmal glänzende Augen bekommen, wenn sie die serienmäßigen weißen Rückleuchten und den serienmäßigen Heckspoiler sehen... 
Bin mal gespannt, was der TÜV in 2 Jahren zu den Nebelscheinwerfern an meinem Golf sagt, die serienmäßig mit fest montierten Gittern und e-Kennzeichnung verkauft wurden...oder die Cops, die jetzt ein neues Hobby haben und mich regelmäßig eskortieren (vorzugsweise nachts


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Re: Unterbodenbeleuchtung
Nun macht euch mal nicht ins Hemd! Es bleibt doch eigentlich so wie es war: Zusätzliche Beleuchtung darf im Bereich der StVO nicht verwendet werden. Auf einem Parkplatz oder bei abgestelltem Motor geht das allerdings. Man kann die Sache auch legal machen, indem man die Leuchten über die Schalter anschließt, die das Innenraumlicht bei offener Tür angehen lassen.
mfG,
Eugen
mfG,
Eugen
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Re: Unterbodenbeleuchtung
Sorry Eugen, wenn ich hier widersprechen muß, aber sowohl die Rechtslage als auch die Rechtsprechung sehen das (leider) anders.
Auch auf einem Parkplatz ist die Benutzung einer derartigen Beleuchtung illegal, sofern er zum öffentlichen Verkehrsraum gehört - dazu zählen u.a. auch die Parkplätze diverser Drive-Ins; achte mal auf die entsprechenden Schilder an den Einfahrten (sofern vorhanden). Daß die Cops die Leute nicht direkt auf solchen Parkplätzen abfischen, hat eher damit was zu tun, daß die Grundstückseigentümer oder Pächter das halt nicht so gerne sehen, wenn ihnen die Kundschaft "vergrault" wird, und irgendwann einmal muß schließlich jeder auch wieder nach Hause...
Wie ich bereits früher erwähnt hatte, sind die Teile, die nicht ausdrücklich für die Verwendung im Geltungsraum der StVZo und/oder für den spezifischen Fahrzeugtyp genehmigt sind, für die Benutzung am oder im Fahrzeug verboten, und dies schließt insbesondere fest montierte Teile ein - im übrigen auch solche, bei denen eine Vorrichtung zur Demontage vorhanden ist.
Also: im Prinzip ist die Verwendung der Unterbodenbeleuchtung nur dann legal, wenn der Wagen auf Privatgrundstücken steht oder bewegt wird - sad but true.
Auch auf einem Parkplatz ist die Benutzung einer derartigen Beleuchtung illegal, sofern er zum öffentlichen Verkehrsraum gehört - dazu zählen u.a. auch die Parkplätze diverser Drive-Ins; achte mal auf die entsprechenden Schilder an den Einfahrten (sofern vorhanden). Daß die Cops die Leute nicht direkt auf solchen Parkplätzen abfischen, hat eher damit was zu tun, daß die Grundstückseigentümer oder Pächter das halt nicht so gerne sehen, wenn ihnen die Kundschaft "vergrault" wird, und irgendwann einmal muß schließlich jeder auch wieder nach Hause...

Wie ich bereits früher erwähnt hatte, sind die Teile, die nicht ausdrücklich für die Verwendung im Geltungsraum der StVZo und/oder für den spezifischen Fahrzeugtyp genehmigt sind, für die Benutzung am oder im Fahrzeug verboten, und dies schließt insbesondere fest montierte Teile ein - im übrigen auch solche, bei denen eine Vorrichtung zur Demontage vorhanden ist.
Also: im Prinzip ist die Verwendung der Unterbodenbeleuchtung nur dann legal, wenn der Wagen auf Privatgrundstücken steht oder bewegt wird - sad but true.
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Re: Unterbodenbeleuchtung
@SciFi:
Nicht alle Parkplätze unterliegen der StVZo. Solche, die an öffentliche Verkehrswege direkt angeschlossen sind, gehören natürlich dazu. Es wird sich allerdings kein Polizist dieser Welt daran stören, dass man auf dem Parkplatz seine Lichtshow abzieht. Schließlich dürfen die Polizisten dein Auto auch nicht stillegen, wenn es auf dem Parkplatz steht und einige Dinge nicht eingetragen hat. Da dürfen sie nur ran, wenn es fährt (laut meines Recht-Lehrers).
mfG,
Eugen
Nicht alle Parkplätze unterliegen der StVZo. Solche, die an öffentliche Verkehrswege direkt angeschlossen sind, gehören natürlich dazu. Es wird sich allerdings kein Polizist dieser Welt daran stören, dass man auf dem Parkplatz seine Lichtshow abzieht. Schließlich dürfen die Polizisten dein Auto auch nicht stillegen, wenn es auf dem Parkplatz steht und einige Dinge nicht eingetragen hat. Da dürfen sie nur ran, wenn es fährt (laut meines Recht-Lehrers).
mfG,
Eugen
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Re: Unterbodenbeleuchtung
@ Eugen:
Der Polizist wird (nicht nur sich) allerdings fragen, wie denn der Wagen auf diesen Parkplatz gekommen ist...und solange der Halter oder der Fahrer nicht einwandfrei nachweisen kann, daß das Auto dorthin gebeamt wurde, wird er die Vermutung anstellen, daß Wege benutzt worden sind, die dem Geltungsbereich der StVo unterliegen, mithin also auch die entsprechenden Paragraphen der StVZo greifen.
Und man sollte auch nicht die Intelligenz der Cops unterschätzen...die Jungs und Mädels in Grün wissen schon, wo und wann sie ihre Pappenheimer abgreifen können (Drive-Ins und die Parkplätze diverser Einkaufszentren sind derzeit wieder ein ganz schlechter Platz für Fahrzeuge, die nicht so ganz "sauber" sind
)), wenn ihnen der Sinn danach steht bzw. aus deren Sicht ein Eingreifen geboten ist. Den Streß und die Kosten hat zunächst einmal der Halter und/oder der Fahrer des Fahrzeugs...
Mein Vorschlag: sich mit dem VDAT e.V. (Verband Deutscher Automobiltuner) in Verbindung setzen und einfach mal nachfragen, inwieweit Chancen für eine Legalisierung der Unterbodenbeleuchtung bestehen bzw. welche Möglichkeiten bestehen, um eine Legalisierung zu erreichen.
Der Polizist wird (nicht nur sich) allerdings fragen, wie denn der Wagen auf diesen Parkplatz gekommen ist...und solange der Halter oder der Fahrer nicht einwandfrei nachweisen kann, daß das Auto dorthin gebeamt wurde, wird er die Vermutung anstellen, daß Wege benutzt worden sind, die dem Geltungsbereich der StVo unterliegen, mithin also auch die entsprechenden Paragraphen der StVZo greifen.
Und man sollte auch nicht die Intelligenz der Cops unterschätzen...die Jungs und Mädels in Grün wissen schon, wo und wann sie ihre Pappenheimer abgreifen können (Drive-Ins und die Parkplätze diverser Einkaufszentren sind derzeit wieder ein ganz schlechter Platz für Fahrzeuge, die nicht so ganz "sauber" sind

Mein Vorschlag: sich mit dem VDAT e.V. (Verband Deutscher Automobiltuner) in Verbindung setzen und einfach mal nachfragen, inwieweit Chancen für eine Legalisierung der Unterbodenbeleuchtung bestehen bzw. welche Möglichkeiten bestehen, um eine Legalisierung zu erreichen.
:: MfG, SciFi ::
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Re: Unterbodenbeleuchtung
@SciFi:
Im Grunde haben wir beide Recht. Aber wegen Vermutungen darf dir kein Polizist der Welt etwas. Er muss nachweisen können, dass genau das Auto, in genau diesem Zustand und mit angeschlossenen Leuchten, auf öff. Straßen unterwegs war. Vielleicht wurde die Beleuchtung erst auf dem Parkplatz angeklemmt.
Die Sache ist hier allerdings genauso undurchsichtig wie wir das damals mit dieser Scheinwerfermindesthöhe auch hatten.
Man befindet sich hier in einer rechtlichen Grauzone, wie es aussieht.
In der Realität dürfte sich aber kaum ein Polizist an einem "Weihnachtsbaum" stören, der auf dem Parkplatz steht.
mfG,
Eugen
Im Grunde haben wir beide Recht. Aber wegen Vermutungen darf dir kein Polizist der Welt etwas. Er muss nachweisen können, dass genau das Auto, in genau diesem Zustand und mit angeschlossenen Leuchten, auf öff. Straßen unterwegs war. Vielleicht wurde die Beleuchtung erst auf dem Parkplatz angeklemmt.
Die Sache ist hier allerdings genauso undurchsichtig wie wir das damals mit dieser Scheinwerfermindesthöhe auch hatten.
Man befindet sich hier in einer rechtlichen Grauzone, wie es aussieht.
In der Realität dürfte sich aber kaum ein Polizist an einem "Weihnachtsbaum" stören, der auf dem Parkplatz steht.
mfG,
Eugen
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