Also ich habe mir die von Christian genannte Garagenverordnung einmal angesehen. Diese ist ja von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Für Niedersachsen, wo ich wohne, habe ich keinerlei Paragraphen gefunden, in dem eben dieses steht. Was andere Bundesländer machen, keine Ahnung. Kann ja jeder einmal für sich selbst nachsehen.
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibd ... dsGaVO.htm
Hier aus der Beckschen Textsammlung, für Niedersachsen. § 21 wurde gestrichen. Vlt stand da mal sowas drinnen, wie hier in den Beiträgen erwähnt. Ansonsten finde ich nix weiter zu diesem Thema.
Interessant ist, das z.B. in Sachsen Anhalt der Begriff der Garage in §1 der Garagenverordnung tatsächlich noch so definiert ist, wie man es erwarten würden:
"Die Garage dient zum Abstellen von Kraftfahrzeugen". Daraus ergibt sich dann eigentlich auch ein Ausschluß einer anderweitigen Nutzung.
In Niedersachsen gibt es diese Passage z.B. gar nicht. Vlt wurde dies irgendwann gestrichen. Jedenfalls beginnt man hier direkt mit der Definition dessen, wie groß eine Garage sein muß, um in "Klein-, Mittel-, Großgarage" eingestuft zu werden. Kein Wort über deren Nutzung und Zweck oder einer Legaldefintion. Da in Gesetzen oder Verordnungen nichts verboten wird/ist, was eben nicht ausdrücklich dort steht (bzw. grundsätzlich erst einmal alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist), ist für Niedersachsen der reine Abstellzweck für PKW
nicht vorgeschrieben. Selbst die Landesbauordnung Niedersachsen gibt dazu wenig her. Auch dort wird die Garage
nicht als reiner Fahrzeugabstellplatz definiert.
So macht offenbar auch hier jedes Bundesland was es will und man sollte sich tatsächlich belesen, was am eigenen Wohnort gilt.
Noch einmal zum Threaderöffner: Solange die Garage noch genügend Platz bietet um Dein Kfz dort unterzustellen, bist Du sowieso auf der sicheren Seite. Im Netz findet man die 2/3 Regel. Solange 1/3 belegt ist und 2/3 fürs Kfz frei sind, bzw dieses dort noch hinein passt, ist die Garage noch immer eine Garage und nicht zweckentfremdet. Natürlich - wo kein Kläger, da kein Richter und wir reden hier von einer kleinen Ordnungswidrigkeit auf Deinem Privatbesitz. Natürlich kannst Du Dein Kfz auch draussen hinstellen, wenn dies für Dich praktischer ist. Solange das Kfz zugelassen ist, kann es jederzeit auf der Strasse stehen. Dafür zahlt man Steuern und Versicherung. Solange dort kein Halte oder Parkverbot besteht ist dies absolut Deine Sache.
Die Garagenverordnung regelt lediglich, was eine Garage ist, wie sie gebaut sein muß und was man dort abstellen darf (insoweit das im jeweiligen Bundesland überhaupt geregelt ist). Ob und wie oft Du Dein Kfz dort tatsächlich unterstellst, solange es überhaupt hinein passt, geht Deinen Nachbarn einen feuchten Scheißdreck an. Natürlich soll die Garage als solche dazu dienen, der Parkproblematik entgegen zu wirken. Gleichwohl, dazu zwingen, in der Garage zu parken, kann Dich erstmal keiner. Mir persönlich ist auch aus dem dienstlichen Bereich nichts bekannt, was jemals in dieser Richtung von Polizeiseite aus verwarnt oder mit Bußgeld versehen worden wäre. Im normalen Bußgeldkatalog steht dazu natürlich aber auch nix drinnen, weil es wenn, dann ja auch kein Verstoß gegen eine Bundesvorschrift wäre, denn dies ist ja Landesrecht, also maximal durch das zuständige Ordnungsamt zu verfolgen.
Nehmen wir nun einmal an, ihr habt 2 Autos, oder DU hast 2 Autos. 1 steht drinnen, 1 steht draussen. Was will Dein Nachbar nun machen? Ärgert er sich schwarz? Vielleicht. Zu Gönnen wäre es ihm.