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Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Mo 29. Jun 2009, 18:38
von rocco-olli
- Die Klitoris einer weiblichen Hyäne kann größer werden als der erigierter Penis von einer männlichen Hyäne.

- In International Falls, Minneapolis ist es Katzen gesetzlich verboten, Hunde auf Telefonmasten zu jagen

- Die Augen von Elchen sind genau so angeordnet, dass sie gleichzeitig beide Hinterhufe beobachten können.

- In Hawaii ist die Teilnahme an Schwimmwettbewerben nur ohne Schwimmweste gestattet.

macht mal weiter, einfach bissel googlen ;-)

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Mo 29. Jun 2009, 18:48
von Knut
:rotfl: :rotfl:kennt das schon jemand :rotfl: :rotfl:

ich find das total am po vorbei, das einen schon vorgeschrieben
wird wie man schei*** muss. aber irgendwie lustig...


Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)



§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.

§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt

§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.

§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.

§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.

§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.

§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.

§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.

§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Mo 29. Jun 2009, 18:54
von Rocco_bruehl
§41 Abs. 2 Punkt 8 STVO (Zeichen 286 – Eingeschränktes Halteverbot) ... Das Zusatzschild “(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei“ nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus. ...




AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Di 30. Jun 2009, 12:07
von 88er_GT_Scala
Knut hat geschrieben:Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.

Ich scheiss mich wech! :kopfhaue:

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Di 30. Jun 2009, 20:12
von Knut
ZITAT: Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen.

:rotfl: da hatt man danach seine eigenen exkrementeanhaftungen am finger :zahnlos:



MfG

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Di 30. Jun 2009, 20:25
von scirocco_dave
§ 1591, BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.



Tatsächlich? :hihi:

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Di 30. Jun 2009, 20:35
von bullyfriend
boa wie geil ist das denn???? ich finde das in fulda scharf... leider kein foto
baer am ortseingangschild steht fulda wie gehabt und untendrunter hängt ein kleines schild achtung tollwut gefährdeter bezirk......

also aufpassen sollte in fulda jemand schaum vorm mund haben...

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Mi 1. Jul 2009, 08:19
von Deeperstyles
- Bei erreichen der Baumkrone, hat der Soldat selbstständig die Kletterbewegung einzustellen!

- Ab einer Wassertiefe von 90 cm hat der Soldat selbstständig mit Schwimmbewegungen anzufangen :hihi:

Hat mir letztens ein Kunde erzählt der sich dem Trachtenverein verpflichtet hat. Und da gab es noch einige andere, aber die krieg ich nicht mehr zusammen... :)

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Mi 1. Jul 2009, 10:23
von §§Rocco
scirocco_dave hat geschrieben:§ 1591, BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.



Tatsächlich? :hihi:
Diese anscheinend sinnlose Regelung ist notwendig:
Damit wird das Problem gelöst, wer rechtlich als Mutter anzusehen ist, wenn einer Frau eine befruchtete Eizelle eingepflanzt wird, die von einer anderen Frau stammt (Problem der "Leihmutter"). Die Medizintechnik eröffnet ungeahnte Möglichkeiten und schafft damit auch neue Probleme...zB in den Bereichen elterliche Sorge, Unterhaltspflicht, Erbrecht usw.

Verrückter war § 1589 BGB: Danach galt ein nichteheliches Kind als nicht verwandt mit seinem leiblichen Vater! Diese Bestimmung wurde aufgehoben.

Gruß §§ Rocco

AW: Sinnlose Tatsachen und Gesetze

Verfasst: Mi 1. Jul 2009, 12:18
von Me Myself and I
"Das Formen und Beschleunigen von kristalinem H20, o.a. gefrohrenem Niederschlag, ist auf dem Betriebsgelände untersagt"

:bang: :bang: :bang: