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Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 12:10
von Scirocco + xxx
Moin.

Ich blätter` nun schon einige Zeit im Internet und in meinen Arbeitsgesetzen. Finde leider nichts eindeutiges.
Ist hier jemand fit in Sachen Arbeitsrecht!?

Es geht um folgendes. Am 12.05. (Pfingstmontag, gstzl. Feiertag) wird in der Firma wo meine Freundin angestellt ist, gearbeitet, wegen temporärer Überbelastung. Soweit alles i.O. Nun hat sie für die darauffolgenden Tage aber schon seit Monaten Urlaub eingetragen. Wenn sie die ganze Woche frei haben will, soll sie nun am Montag auch einen Urlaubstag nehmen, da die Belegschaft an dem Tag arbeiten muss. >>> Ist das rechtens !?

Im Bundesurlaubsgesetz §3 (2) steht, dass als Werktage (also auch Urlaubstage hier) alle Kalendertage außer Sonn- und gstzl. Feiertage gelten.

§ 11 ist ziemlich schwammig, finde ich. Denn da geht es nur um die Vergütung.

Das kommt mir doch alles etwas komisch vor. Sie arbeitet in einem Luftfahrt-Logistik Betrieb, 5-Tage Woche, 37,5h Wochenarbeitszeit, 30 Tage Urlaub.

Kann uns da jmd. weiterhelfen!?

VG Markus

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 12:13
von Andy-GTII
Sie arbeitet in einem Luftfahrt-Logistik Betrieb
LSG ? :hihi:

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 12:14
von Scirocco + xxx
Nee, nicht ganz, LTL ! :-)

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 12:22
von brainstormer
Ich denke da kann Dir nur der Betriebs-/Personalrat der Firma genau weiterhelfen. Neben dem normalen "Recht" gibt es ja auch noch Tarifvertrage und Betriebsvereinbarung usw. die ebenfalls beachtet werden müssen.

Die Grundsatzlösung alleine wird Dich hier nicht weiterbringen.

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 12:31
von Scirocco + xxx
Das habe ich auch schon befürchtet. Problem ist da auch der BR ! Ohne jetzt jemandem etwas Böses zu wollen, aber das sind Flaschen und Ja-Sager in dem Betriebsrat. Bevor die irgendwo den Mund aufmachen, verstecken sie sich lieber in einem dunklen Raum, wo ihnen niemand etwas kann. Schade!

Hat evtl. jemand etspechende Urteilssprüche parat ?

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 12:34
von brainstormer
Es geht ja nicht darum, dass der BR etwas dagegen sagen soll, sondern dass er Euch ersteinmal informiert, ob es eine Betriebsvereinbarung gibt, was diese beinhaltet, was der Tarifvertrag sagt usw. Ein Urteil für einen Technischen Zeichner oder Bäckerjungen wird Dir nichts nutzen, die Kiste ist Berufsgruppenabhängig.

HIer ist was, was in diese Richtung geht:

http://www2.dgb-jugend.de/ausbildung/on ... eiertagen/

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 13:01
von Scirocco + xxx
Ja, da hast Du recht. Es wird, wie auch sonst in großen Betrieben, entsprechende Ausnahmeregelungen geben.
Der BR ist leider auch nicht wirklich zu gebrauchen, wenn es um Fragen zu Betriebsvereinbarungen etc. geht. Von der Seite kann man leider wirklich keine Informationen erwarten. Das müsste man sich alles selbst ranlesen.
Aber Dein link zum DGB bekräftigt noch so einige Aussagen, die ich schon im Netz gefunden habe.

Ausschlaggebend ist wohl wirklich §§11 ArbZG, in dem die Rede von einem Ersatzruhetag binnen 8 Wochen ist. Dadurch ist die ganze hin und her Bucherei von Urlaubstagen und entsprechend abfeierbaren Stunden ja absolut überflüssig.

Im allg. ist aber immer wieder zu lesen, dass unsere Arbeitsgesetze den Fall nicht kennen, dass Urlaubs - und Feiertag zusammen bestehen, abgegolten werden oder was auch immer.

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 20:20
von Rocco´82
Die gute hat doch n Arbeitsvertrag unterschrieben, wenn dort nichts festgelegt ist, musst du dir wohl doch die bestimmungen der Firma durchlesen.

Im Gaststättengewerbe (bei Mc D) war es nun mal so, das du unterschrieben hast, das es keine "feiertage für uns gibt". Sprich, für uns angestellte galt sowas als normaler arbeitstag, wofür normal urlaub genommen werden musste. Die bezahlung war etwas höher aber sonst nichts.

Kommst wohl nicht drum rum, dir die ellen langen texte durchzulesen

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 21:01
von i21b
Sag doch mal bei der IHK und der Berufgenossenschaft + Gewerkschaft Bescheid. Feiertag ist Feiertag, dafür muss es einen Freizeitausgleich geben, wenn der wegfällt. Und selbst dann ist das nicht so einfach möglich. Wenn das so einfach wäre, dann wären alle Geschäfte 24 Uhr und auch am Sonntag auf... Leider kann ich dir nicht sagen wo das steht. Aber folgende Story aus meiner Lehrzeit: Brandenburg hat einen Feiertag mehr als Berlin. Meine Firma lag 20 m hinter der Berliner Landesgrenze, also Brandenburg = Feiertag = Frei. Unsere Kunden kamen aber zum Großteil aus Berlin. Also sagt Chef, nix Feiertag = es wird gearbeitet. Ein Mitarbeiter hat daraufhin und jetzt bin ich mir nicht sicher bei der IHK, Berufgenossenschaft oder Gwerkschaft angerufen und das dort mal kundgetan. Resultat = Schreiben von besagter Stelle mit Strafandrohung über mehrere 10tsd damals noch DM gegen den Geschäftsführer daher = Feiertag = Frei

In Deutschland ist fast alles geregelt, so einfach lässt sich das mit den Feiertagen nicht aushebeln.

Übrigens so eine Info kann man auch anonym geben. Unser damaliger GF ist fast geplatzt, weil er nicht rausbekommen hat wer angerufen hat.

Hoffe das hilft dir.

Gruß Ivo

PS: Das mit einer Betriebsvereinbarung Feiertage ausgehebelt werden, kann ich mir in Deutschland nicht vorstellen.

AW: Urlaubstag am Feiertag !? Bundesurlaubsgesetz...

Verfasst: Mo 28. Apr 2008, 21:08
von i21b
Schau mal hier: http://inhalt.monster.de/7955_de-de_p1.asp

Hier ein Auszug: "vom Gesetz gesondert geschützt"

Einen weiteren Schwerpunkt des Arbeitszeitgesetzes machen Regeln zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen aus, die als "Tage der Arbeitsruhe" vom Gesetz besonders geschützt sind. Bei Arbeiten, die nicht an den Werktagen verrichtet werden können, darf auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Dafür stehen den Arbeitnehmern Ersatzausgleichstage unter der Woche zu. Das betrifft etwa Polizei, Krankenhäuser, Rettungsdienste, Gaststätten, Medienbetriebe oder Sport- und Freizeiteinrichtungen. Dabei gilt: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben