Verjährt ein §21 Gutachten wenn'`s nicht eingetragen wird?
Verfasst: So 29. Jan 2006, 12:20
So, hab mal bissel an meiner neuen Klimarocco Baustelle gebastelt.
Die Karre ist durch andere Federn tiefer, nen Gutachten dafür hab ich auch, aber der Vor-Vorbseitzer hat es nicht eintragen lassen.
Wie ich so den Pappierstabel durchblätter fällt mir ein Tüvbericht nach §21 von 2002 auf der den Ordnungsgemäßen Einbau des Fahrwerks bestätigt und im Anhang die zu ergänzenden Angaben für den Fahrzeugbrief vorweist.
Also der Zettel dem man vom Tüv bekommt um sich bei der Zulassungstelle nen neuen Schein mit den Eintragungen zu holen - von 2002 - und zu derzeit noch mit einem ganz anderen kannzeichen als ds fahrzeug zuletzt hatte.
Kann ich mit dieser 4 Jahre alten Tüv-Bestätigung die von dem vor-vor-letzten Besitzer getätigt wurde zur zulassungstelle und mir den Quatsch in die Zulassungspappiere Eintragen lassen doer gibt es dafür eine verjährungsfrist?
Die Karre ist durch andere Federn tiefer, nen Gutachten dafür hab ich auch, aber der Vor-Vorbseitzer hat es nicht eintragen lassen.
Wie ich so den Pappierstabel durchblätter fällt mir ein Tüvbericht nach §21 von 2002 auf der den Ordnungsgemäßen Einbau des Fahrwerks bestätigt und im Anhang die zu ergänzenden Angaben für den Fahrzeugbrief vorweist.
Also der Zettel dem man vom Tüv bekommt um sich bei der Zulassungstelle nen neuen Schein mit den Eintragungen zu holen - von 2002 - und zu derzeit noch mit einem ganz anderen kannzeichen als ds fahrzeug zuletzt hatte.
Kann ich mit dieser 4 Jahre alten Tüv-Bestätigung die von dem vor-vor-letzten Besitzer getätigt wurde zur zulassungstelle und mir den Quatsch in die Zulassungspappiere Eintragen lassen doer gibt es dafür eine verjährungsfrist?