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Re: Ebay Penner die zweite !
Verfasst: Mi 2. Jun 2004, 18:59
von lowbudget
Pech gehabt! Mein Beileid, Ebay kann echt Scheisse sein! Aber du kannst ganz einfach wegen Arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB), dann ist der Vertrag von Anfang an unwirksam und du kannst deine Kohle und auch deine Aufwendungen zurückverlangen... Also, wenn´s dir wichtig ist geh´zum Anwalt!
Viel Erfolg
lowbudget
Re: Ebay Penner die zweite !
Verfasst: Mi 2. Jun 2004, 19:06
von Jürgens Rocco
Wenn du nicht das bekommen hast was in der Artilkelbeschreibung steht, solltest du mal deinen Rechtsschutz ansprechen und dann zum Anwalt gehen.
Also alles was du hast an Schriftverkehr (E-Mails , Artikelbeschreibung und sonstiges) ausdrucken , nach Datum sortieren und mit nehmen. Oder du fragst einfach mal einen ob er in der Sache rat geben kann.
Das dauert dann etwas länger (bei mir bisher ca 6 Monate), ich hoffe dennoch mein Geld wieder zu bekommen. In meiner Sache werden die Kosten jetzt dem anderen mit angerechnet. Also viel Geduld aufbringen und ich denke einen Versuch ist es immer Wert.
Bei Fragen einfach Mailen oder ne Flapo.
Gruß
Jürgen
Re: Ebay Penner die zweite !
Verfasst: Mi 2. Jun 2004, 20:40
von lowbudget
Nimm dir einfach einen Anwalt. Die Kosten muss er dir auch erstatten...
Re: Ebay Penner die zweite !
Verfasst: Fr 4. Jun 2004, 17:44
von rob!
Dazu mal ein allgemeiner ebay-Tip für alle:
Packt eure Pakete immer unter Zeugen ein und aus! Denn in so einem Fall würde ich als Verkäufer zwar zugestehen dass die Fernbedienung nicht diejenige ist, welche Knechti gekauft hat, aber eben auch nicht die, welche er (der Verkäufer) geschickt hat.
@ lowbudget: Der Anspruch geht in so einem Fall auf Erfüllung, d.h. also auf Lieferung der gekauften Sache. Ein Anfechtungsanspruch aus § 123 BGB scheitert mE an einer Täuschung. (*besserwiss*

)
Rob!
Re: Ebay Penner die zweite !
Verfasst: So 6. Jun 2004, 22:46
von Josef
Also es ist lange her,
aber wenn ich mich recht erinnere, dann sieht die Sache so aus:
Es wurde ein rechtskräftiger Kaufvertrag geschlossen. Dieser Kaufvertrag wurde bis jetzt nicht erfüllt. Es liegt also Nichterfüllung vor. Zunächst besteht also ein Anspruch auf Lieferung. Ob und in wieweit daraus ein Anfechtungsgrund werden kann, das weiß ich nicht mehr so genau. Alle Angaben ohne Gewähr.
Mfg Josef