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3.1.8 Zulassungspflicht
Gem. § 18 I StVZO ist das geschleppte Fahrzeug nicht zulassungspflichtig, weil es im Sinne des Zulassungsrechtes keinen Anhänger darstellt, der zulassungspflichtig wäre. Somit entfällt auch die Kennzeichenpflicht für das geschleppte Fahrzeug. Das ziehende Fahrzeug unterliegt selbstverständlich der Zulassungs- und der damit verbundenen Kennzeichenpflicht
Hier noch alles andere im Überblick, findest Du auf:
http://http://autobahnpolizei.de/f2_abs.htm
3.1 Abschleppen
3.1.1 Verhaltensvorschriften
§ 1 StVO fordert von beiden Fahrzeugführern eines Abschleppvorganges ein erhöhtes Maß an Vorsicht im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht. Sie müssen Absprachen bezüglich der Fahrtstrecke, der Geschwindigkiet und der Verständigung während der Fahrt treffen, um weitestgehend auszuschließen, dass andere Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden.
3.1.2 Straßenbenutzung
Gem. § 15 StVO darf man beim Abschleppen nicht auf die Autobahn einfahren. Beginnt der Abschleppvorgang auf einer Autobahn, so ist diese bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Der Standstreifen darf grundsätzlich nicht zum Abschleppen benutzt werden.
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h nicht (siehe auch 3.1.3).
3.1.3 Geschwindigkeit
Eine spezielle Regelung über die Geschwindigkeit beim Abschleppen ist nicht vorhanden. Allerdings besagt § 43 III StVZO, dass die Abschleppvorrichtung nicht länger als 5m sein darf. Berücksichtigt man, dass der regelmäßig geforderte 1,5-Sekunden-Sicherheitsabstand unter den besonderen Bedingungen des Abschleppens ausnahmsweise auf 0,8-Sekunden für die Reaktions- und Bremsansprechzeit reduziert werden darf, ergibt sich eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h bezogen auf den Abstand von 5m.
3.1.4 Fahrzeuge
Abgeschleppt werden dürfen Kfz, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, als Kfz genutzt zu werden, mit Ausnahme von Krafträdern. Weiterhin dürfen Anhänger abgeschleppt werden, wenn sie nicht in der für sie typischen Weise von einem Kfz gezogen werden können oder wenn sie nicht verwendungsfähig sind.
3.1.5 Abschleppvorrichtung
Als Abschleppvorrichtung können gem. § 43 I StVZO jegliche Gegenstände benutzt werden, die dazu geeignet sind, welche das genau sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind Aspekte der Verkehrssicherheit ausschlaggebend: So z. B. das Gewicht des zu ziehenden Fahrzeuges, die Motorleistung des ziehenden Fahrzeuges, das Streckenprofil und die Länge der Abschleppfahrt.
Zu den gängigen Abschleppvorrichtungen zählen insbesondere Seile, Ketten, Stangen. Die Abschleppvorrichtung ist als solche kenntlich zu machen, zum Beispiel durch einen roten Lappen, der in der Mitte der Vorrichtung befestigt wird.
3.1.6 Beleuchtungseinrichtungen
Gem. § 15a II StVO ist während der Fahrt an beiden Fahrzeugen das Warnblinklicht einzuschalten. Ist die Beleuchtungseinrichtung defekt, so ist zum Beispiel ein Warndreieck im Heck des gezogenen Fahrzeuges aufzustellen. Während der Fahrt gelten die lichttechnischen Anforderungen des § 49a StVZO für das gezogene Fahrzeug nicht. Erfordern jedoch die Sicht- oder Witterungsverhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit, dass eine Beleuchtung notwendig ist, so muss mindestens eine Schlußleuchte mit rotem Licht und ein Rückstrahler entsprechend § 66a StVZO an der Rückseite des abzuschleppenden Fahrzeuges angebracht sein.
3.1.7 Fahrerlaubnis
Der Führer des ziehenden Fahrzeugs benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse, der sein ziehendes Fahrzeug angehört. Gem. §§ 32, 32a StVZO handelt es sich nicht um einen Zug, daher ist nicht die Fahrerlaubnis der Klasse 2 (neu: CE) erforderlich.
Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges muss lediglich geeignet sein, ein Fahrzeug gemäß den entsprechenden Anforderungen durch den Verkehr zu bringen, eine Fahrerlaubnis ist nicht notwendig. Das ergibt sich daraus, dass er kein Kraftfahrzeug führt. Zum Führen eines Kraftfahrzeuges gehört, dass man wesentliche Elemente des Kraftfahrzeuges bedient, um jenes fortzubewegen. Die Fortbewegung ist beim Abschleppen jedoch fremdgesteuert, nämlich durch den Führer des ziehenden Fahrzeuges. Alleine das Lenken und betätigen der Bremseinrichtungen genügt nicht zum Begriff des Führens. Die Person, die am Steuer des gezogenen Fahrzeuges sitzt, ist jedoch dennoch Verkehrsteilnehmer i.S.d. § 1 II StVO, also ein Fahrzeugführer.
3.1.8 Zulassungspflicht
Gem. § 18 I StVZO ist das geschleppte Fahrzeug nicht zulassungspflichtig, weil es im Sinne des Zulassungsrechtes keinen Anhänger darstellt, der zulassungspflichtig wäre. Somit entfällt auch die Kennzeichenpflicht für das geschleppte Fahrzeug. Das ziehende Fahrzeug unterliegt selbstverständlich der Zulassungs- und der damit verbundenen Kennzeichenpflicht.
3.1.9 Versicherungspflicht
Aus 3.1.8 ergibt sich, dass abgeschleppte Fahrzeuge nicht zulassungspflichtig sind, daraus folgt, dass gem. § 2 I Nr. 6c PflVG keine Haftpflichtversicherung bestehen muss. Gem. § 10a AKB kommt die Versicherung des ziehenden Fahrzeuges für die Schäden auf, die durch das gezogene Fahrzeug verursacht werden.
3.1.10 Steuerpflicht
§ 3 I Nr. 1 KraftStG sind zulassungsfreie Fahrzeuge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter 3.1.8 wurde bereits auf die Zulassungsfreiheit eingegangen.
3.1.11 Anhängelast
Die Vorschrift über die höchstzulässige Anhängelast gem. § 42 III StVZO findet beim Abschleppen keine Anwendung.
Allerdings muss das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Kfz zu der Anhängelast in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Insbesondere das Lenkverhalten und die Bremsmöglichkeit des ziehenden Fahrzeuges dürfen nicht beeinträchtigt werden, um eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu verhindern.
3.1.12 Abmessungen und Gewichte
Da es sich bei einer Verbindung zwischen zwei Fahrzeugen, die im Rahmen eines Abschleppvorganges miteinander verbunden sind, nicht um einen Zug handelt, finden §§ 32, 34 StVZO, die sich mit Fahrzeugbreiten und -längen bzw. mit Achslasten befassen, keine Anwendung.