Seite 5 von 7
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 15:10
von streets
@Stephan L.
Ich sehe das nicht so wie ich will sondern wie es die StVO wiedergibt.
Hier mal der besagte §15a
§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
Dort steht, wie ja jeder nachlesen kann, nichts aber auch gar nichts zum Zustand des Fahrzeuges und auch nichts zur Entfernung des Abschleppvorgangs. Insofern möchte ich sehen welcher Polizist mich daran abhalten wollte einen PKW abzuschleppen wenn ich mich an §15a halte.
Was Gerichte dazu sagen ist erstmal sekundär da es alles Einzelfälle sind und somit von Polizisten nicht rangezogen werden dürfen.
Ohne dir zu nahe treten zu wollen, nur weil Polizisten Recht haben wollen haben sie es aber noch lange nicht immer.
Beispiel:
Mir hat mal ein unwissender Polizist eine Mängelkarte verabreicht weil ich schwarze Blinker fuhr die nicht eigetragen waren. Mein Wiederspruch das diese nicht eingetragen sein müssen da sie ein E-Prüfzeichen tragen interessierte ihn nicht weiter da er sich im Recht sah. Meine anschließende Fahrt zur TÜV Prüfstelle ergab heiteres Gelächter, den Stempel auf der Mängelkarte hatte ich nach einer Minute denn der Prüfer sah sofort das die Blinker nicht eingetragen werden mussten.
Fazit, die Aktion hat mich Zeit und Geld (Fahrt zum TÜV + Briefmarke) gekostet aber Schwamm drüber.
Die Blinker sind jedenfalls noch heute am Auto und zwar nicht eingetragen. Hätte mir der Polizist damals eine Strafe gegeben von wegen 3 Punkten die darauf ja stehen hätte ich mir einen Anwalt genommen und ob ich das gewonnen hätte stünde wohl außer Frage - hab übrigens 0 Punkte zur Info, also bitte nicht der hats ja nötig wenn ihn 3 Punkte stören.
So und nun möchte ich mich auch gar nicht weiter dazu äußern denn die StVO sagt ja schon alles (oder auch nicht) zum Thema Abschleppen. Im Zweifel muss halt, bei solch einer unklaren Rechtsprechung, ein Gericht im Einzelfall klären wie der §15a auszulegen ist.
Dies haben wir ja schon bei den Hartz 4 Gesetzen wie man derzeit wieder sieht, unklare Gesetze rufen massenhafte Klagen nach sich.
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 15:29
von i21b
Es ist genau so wie es Stephan sagt, bleibt ein zugelassenes Fahrzeug mit einem technischen Defekt liegen, dann ist das abschleppen. Daher Fahrer im Zugfahrzeug Führerschein Klasse 3 (keine Ahnung was das dann neu ist), im gezogenen Fahrzeug muss nicht mal ein Führerschein vorhanden sein.
Wird ein schon defektes Fahrzeug z.B. vom Hof einer Werkstatt "geschleppt", dann ist das schleppen. Daher Fahrer im Zugfahrzeug Führerschein Klasse 2 (LKW) und im gezogenen Fahrzeug Klasse 3.
Ich habe das Thema mit Denny durch, wir konnten die netten Zivilpolizisten dann davon überzeugen, das mein Cabrio mit roten Kennzeichen ein "Liegenbleiber" war. OTon Polizist: Das will ich sehen, dass der Motor anspringt und dann sofort ausgeht... Es war halt nicht viel mehr als Fahrersitz, ein "spezial Fahrergurt" Lenkrad und Pedale im Cabrio montiert. Nachdem ich das zeigen konnte war es halt kein Fahren ohne Führerschein mehr... Da denny und ich die ganze Zeit freundlich geblieben sind und wir ein modernes Zugfahrzeug hatten, eine Abschleppstange verwendet hatten usw. ging die Sache ohne weitere Komplikationen ab. Das hatte ich damals ja schon geschrieben:
http://www.sciroccoforum.de/forum/showthread.php?301831-Cabrio-Überführung-mit-Überraschungen&highlight=%FCberf%FChrung
Also insbesondere in diesem hier angefragten Fall, also ohne Kennzeichen ist es eindeutig schleppen und kein abschleppen.
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 15:46
von Stephan
@Street,
so langsam nervt es wirklich. Die Rechtssprechung ist eindeutig und hier umfassend dargelegt. Wenns Dir nicht passt, ists mir egal. Ich werde nicht mehr auf Deine Beiträge hier eingehen und versuchen Dir den Aufbau des deutschen Rechtssystems nahe zu bringen. Dazu habe ich weder Zeit noch Lust. Ärgere mich schon, hier überhaupt so viel Zeit verschwndet zu haben. Es gibt tatsächlich noch andere Dinge, die ich in dieser Zeit hätte erledigen können.
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 15:59
von streets
@stephanL
Ob es nervt oder nicht, dann beleg doch deine Behauptungen mit den entsprechenden Paragraphen so wie ich auch. Ich gebe schließlich nur wieder was in den Gesetzen steht und ziehe mir nicht irgendwas aus dem Hut.
@i21b
Auch zu deiner Aussage gibt es keinen Gesetzestext (Führerscheinklassen) oder ich kann ihn auf die schnelle nicht finden. Also wenn es einen gibt bitte stell ihn mal rein. Im Übrigen ist es ja, meiner Meinung nach, Nonsens das der Schlepper Klasse 2 haben muss denn mit welchem Grund? Schon mit der alten Klasse 3 darf ich heute 12t. fahren (neue Klasse C1E)
Um eins klarzustellen, ich halte es auch nicht für gut ein Auto über größere Entfernungen abzuschleppen denn die Unfallgefahr ist doch recht hoch weil die ganze Sache enorme Konzentration erfordert. Was aber legal ist ist eine andere Sache. Ich selber nehme auch lieber einen Hänger oder 5 Tages Nummer ;)
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 16:08
von i21b
@streets: google ist dein Freund:
http://de.wikipedia.org/wiki/Abschleppen oder
http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... topic=2205,
http://www.verkehrsknoten.de/Seminar/Zu ... sld002.htm,
Ich bin jetzt auch raus, ich weiß das es so ist, aber du kannst ja dann die Polizei und den Richter überzeugen, dass diese völlig falsch liegen.
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 16:10
von Stephan
Auch wieder falsch. Mit der alten Klasse 3 kannst Du bis zu 18,75T fahren... Soviel zu Ahnung.
Du liest nur 1 Paragraphen und meinst, du hast alles gelesen. OMG. Wie gesagt, Schleppen ist auch definiert. §33StVZO und es gibt eine RECHTSSPRECHUNG. Ich sauge mir nix aus den Fingern. Und Urteile auf Festplatte habe ich nicht. Daher mußt du schon selbst danach suchen. Was ich oben rein geschrieben habe entspricht aber der aktuellen Rechtsprechung. So isses nunmal. Offenbar gefällts Dir nicht. Ich kanns nicht ändern. Koga als Rechtsanwalt hat es bestätigt. Was willst Du noch hören? Soll ich einen Richter auftreiben, der es Dir auch nochmal so schreibt? Das ist doch wirklich Kindergarten.
Hier gehts übrigens auch nicht um Sachen, die nach EU Recht zugelassen sind, sondern um rein deutsche Gesetzgebung. Aber mach was du willst und nerv wen anders.
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 16:27
von streets
@i21b
Also auf Wiki sollte man sich nicht verlassen wenn man vorm Richter steht ;)
@stephanL
Das ich 18t fahren darf wusste ich in der Tat noch nicht, meine Karte sagt 12t. Welche Klasse ist das dann, oder sind das Landwirtschaftliche Maschienen?
§33 kenne ich übrigens sagt aber auch nicht was abschleppen und was schleppen ist. Es besagt nur was man beim schleppen beachten muss.
Urteile sind wie gesagt Einzelfälle die nicht von Polizisten als Allgemeines Recht ranzuziehen sind. Insofern muss ich gar kein Urteil suchen weil sie nicht wiedergeben was man darf und was nicht - sie sind nicht mehr als ein Anhaltspunkt.
Wendest du als Polizist Recht an was aus Einzelurteilen stammt? Das glaube ich doch eher nicht oder? Wenn es irgendwo Gesetzeslücken in deinem Fachgebiet gibt wirst du diese sicher kennen und auch entsprechend handeln wie ich hoffe und nicht einfach mal ein Urteil von irgendwo anwenden was es mal gab.
Ihr müsst schließlich das Gestz durchsetzen wie es geschrieben ist und Urteile sind kein allgemeines Recht.
Übrigens habe ich EU Gesetze nicht mal gemeint, du meinst die Blinkergeschichte oder? Das mag sein. Ich weis das die 12T. Geschichte von der EU her kommt. Im Zweifel steht aber EU Recht immer über Deutschem Recht was aktuelle Urteile aus Richtung EU ja immer wieder zeigen. Was die wiederum zum Ab/schleppen sagen - keine Ahnung. Ich weis nur soviel das in einigen Staaten jegliches abschleppen und schleppen untersagt ist. Da muss also immer eine ander Lösung her.
Interessant finde ich auch die Amilösung die mal eben Autos hinter anderen Autos herziehen ohne das diese mit einem Fahrer besetzt sind, und das ganz legal.
So und da ich sehe das wir hier noch taglang diskutieren könnten ohne auf einen gleichen Nenner zu kommen sag ich mal lass uns hier aufhören und Frieden schließen denn wir haben halt verschiedene Meinungen Punkt.

AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 17:08
von Stephan
Es gibt eine gemeingültige Rechtssprechung. Diese ist dann von Bestand, wenn sie von den obersten Gerichten entschieden wird und von JEDEM Polizeibeamten und JEDEM der irgendetwas mit Rechtsdingen zu tun hat, anzuwenden, Punkt! Dies fließt in Ausbildung und Richtlinien ein und wird in Ausführungen zu den Gesetzestexten weitreichend erörtert. Weiterhin steht das, was dort dazu zu lesen ist, hier im Thread.
18,75t = 7,5t LKW + 1,5fache maximale Anhängelast. Dabei darf der Achsabstand des Hängers maximal 1000mm betragen. Sogenannte Dumm-Dumm Geschosse.
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 17:40
von kogafreund
Stephan, es hat keinen Zweck. Du hast zwar Recht, aber wen interessiert das hier ?
Es wird immer schwierig, wenn Leute Gesetze lesen, ohne das je gelernt zu haben.
Eine Norm besteht aus vielen Begriffen, die entweder vom Gesetzgeber an anderer Stelle legal definiert sind
oder eben von Obergerichten ausgefüllt werden. Das kann man dann in der Fachliteratur zur StVO nachlesen.
Das sind z.B. Fachzeitschriften oder Kommentierungen. Was andere dann meinen aus einer Norm herauszulesen,
hat mit der Wirklichkeit nichts mehr zu tun. Aber was solls...
AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen
Verfasst: Fr 11. Feb 2011, 18:00
von Ralle
Ralle hat geschrieben:Beim Führerschein Klasse 3 heisst der Stolperstein dazu "Zug mit mehr als drei Achsen".
Mit Klasse 3 darf ich nur Anhänger mit einer Achse ziehen (Tandemachse mit Achsabstand unter 1000mm = Einzelachse).
Wenn ich jedoch ein anderes Fahrzeug schleppe, habe ich 4 Achsen und brauche somit den FS Klasse 2.
i21b hat geschrieben:Es ist genau so wie es Stephan sagt, bleibt ein zugelassenes Fahrzeug mit einem technischen Defekt liegen, dann ist das abschleppen. Daher Fahrer im Zugfahrzeug Führerschein Klasse 3 (keine Ahnung was das dann neu ist), im gezogenen Fahrzeug muss nicht mal ein Führerschein vorhanden sein.
Wird ein schon defektes Fahrzeug z.B. vom Hof einer Werkstatt "geschleppt", dann ist das schleppen. Daher Fahrer im Zugfahrzeug Führerschein Klasse 2 (LKW) und im gezogenen Fahrzeug Klasse 3.
...
Also insbesondere in diesem hier angefragten Fall, also ohne Kennzeichen ist es eindeutig schleppen und kein abschleppen.
streets hat geschrieben:
Im Übrigen ist es ja, meiner Meinung nach, Nonsens das der Schlepper Klasse 2 haben muss denn mit welchem Grund? Schon mit der alten Klasse 3 darf ich heute 12t. fahren (neue Klasse C1E)
Die Frage nach der benötigten Fahrerlaubnisklasse habe ich ja oben schon beantwortet.
Die Definitionen von "Abschleppen" und "Schleppen" dürften auch geklärt sein.
