Re: Was passiert wenn der Prüfer Angeleyes nicht einträgt?
Verfasst: Mi 11. Jan 2006, 20:48
So, hab jetzt ne Antwort bekommen, sieht aber schlecht aus, aber lest selbst:
Sehr geehrter Herr Gaiser,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu den Aufgaben der Abteilung Technik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gehört die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nati-onalen und internationalen Rechtsvorschriften.
Diese Betriebserlaubnisse und Typgenehmigungen werden für reihenweise hergestellte Fahr-zeuge und Fahrzeugteile erteilt. Einzelfahrzeuge und bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des KBA.
Für Fragen im Zusammenhang mit Einzelfahrzeugen bzw. Änderungen an im Verkehr befindli-chen Fahrzeugen sind im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Bundesländer zuständig. Ansprechpartner für weitergehende Fragen ist insofern Ihre Zulas-sungsbehörde vor Ort.
Unabhängig von der Zuständigkeit möchte ich Ihnen folgenden Hinweis geben.
Dieser Scheinwerfer wäre in Deutschland nur an amerikanischen Importfahrzeugen zulässig, wenn es sich um ein Originalersatzteil des Fahrzeugherstellers handelt und dieses Teil in der Wirkung mit dem ersetzenden Teil gleich ist.
Das Feilbieten dieses Scheinwerfers in Deutschland für andere Fahrzeuge ist unzulässig und kann nach § 23 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Geldbußen belegt werden.
Für das Feilbieten derartiger Scheinwerfer in Deutschland wäre ein in Deutschland anerkanntes Genehmigungszeichen erforderlich.
EG-Typgenehmigungen oder ECE-Genehmigungen für derartige Scheinwerfer bzw. lichttechni-sche Einrichtungen kann der Hersteller bei den entsprechenden Genehmigungsbehörden bean-
tragen, wenn die dazu notwendigen technischen Prüfungen durch einen akkreditierten Techni-schen Dienst vorliegen und die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich hoffe mit diesen Angaben zur Klärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Aber halb so wild, die reden ja nur von Geldbußen und Geld hat man ja als Rocco-Fahrer...
Was sagt ihr dazu?
Sehr geehrter Herr Gaiser,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu den Aufgaben der Abteilung Technik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gehört die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nati-onalen und internationalen Rechtsvorschriften.
Diese Betriebserlaubnisse und Typgenehmigungen werden für reihenweise hergestellte Fahr-zeuge und Fahrzeugteile erteilt. Einzelfahrzeuge und bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des KBA.
Für Fragen im Zusammenhang mit Einzelfahrzeugen bzw. Änderungen an im Verkehr befindli-chen Fahrzeugen sind im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Bundesländer zuständig. Ansprechpartner für weitergehende Fragen ist insofern Ihre Zulas-sungsbehörde vor Ort.
Unabhängig von der Zuständigkeit möchte ich Ihnen folgenden Hinweis geben.
Dieser Scheinwerfer wäre in Deutschland nur an amerikanischen Importfahrzeugen zulässig, wenn es sich um ein Originalersatzteil des Fahrzeugherstellers handelt und dieses Teil in der Wirkung mit dem ersetzenden Teil gleich ist.
Das Feilbieten dieses Scheinwerfers in Deutschland für andere Fahrzeuge ist unzulässig und kann nach § 23 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Geldbußen belegt werden.
Für das Feilbieten derartiger Scheinwerfer in Deutschland wäre ein in Deutschland anerkanntes Genehmigungszeichen erforderlich.
EG-Typgenehmigungen oder ECE-Genehmigungen für derartige Scheinwerfer bzw. lichttechni-sche Einrichtungen kann der Hersteller bei den entsprechenden Genehmigungsbehörden bean-
tragen, wenn die dazu notwendigen technischen Prüfungen durch einen akkreditierten Techni-schen Dienst vorliegen und die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich hoffe mit diesen Angaben zur Klärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Aber halb so wild, die reden ja nur von Geldbußen und Geld hat man ja als Rocco-Fahrer...
Was sagt ihr dazu?