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AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 20:20
von scirocco1979
Thommy hat geschrieben:(...)

Aktuell steht in dem Paragraph Abs. 3 nicht mehr drin, dass das nur für Fahrzeuge ab EZ 1.1.1988 gilt.

(...)
Du hast es "glasklar" dargestellt!

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 20:44
von Thommy
scirocco1979 hat geschrieben:Du hast es "glasklar" dargestellt!

das hilft mir im Moment leider gar nicht weiter :hihi:

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 22:02
von Peet!
Zitat:

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Jo So

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 22:12
von Tobin
Deep_Silence hat geschrieben:Problem ist nur das 90% der Sherrifs mittlerweile von den 50 cm wissen und nen Zollstock dabei haben . Ob das dann eingetragen ist oder nicht ist egal , unter 50 cm gibs ne Mängelkarte .
Schneid´s Dach ab, dann guggen die Beamten erstmal komisch was das überhaupt für ein Auto ist, da kommen Sie erst gar nicht in den Gedanken die Spiegelunterkante zu messen :)

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 22:24
von Günni
Deep_Silence hat geschrieben:Problem ist nur das 90% der Sherrifs mittlerweile von den 50 cm wissen und nen Zollstock dabei haben . Ob das dann eingetragen ist oder nicht ist egal , unter 50 cm gibs ne Mängelkarte .

Na da bin ich aber froh, das die 10% hier wohnen :hihi:

Außer hier im Forum habe ich noch nie davon gehört und bei so einem alten Sack wie mir schaut eh keiner nach, die halten mich noch nicht mal an.

Irgend einen Vorteil müssen die grauen Haare ja haben. :lol:

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 22:27
von Thommy
Godsmack hat geschrieben:Schneid´s Dach ab, dann guggen die Beamten erstmal komisch was das überhaupt für ein Auto ist, da kommen Sie erst gar nicht in den Gedanken die Spiegelunterkante zu messen :)

:super: :hihi:

hätte ich nur damals das Cabrio gekauft :bang:

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 23:07
von BASSLINE Marco
diese regelung ist schon sehr alt!!es wird von der lichtaustrittskante gemessen,hat mir mein prüfer gestern selber bestätigt und wenn man es nicht deutlich übertreibt mit der tieferlegung interessiert kein sch....... also immer schön im rahmen bleiben ;-)

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: So 20. Mär 2011, 00:10
von Peet!
Günni hat geschrieben:Na da bin ich aber froh, das die 10% hier wohnen :hihi:

Außer hier im Forum habe ich noch nie davon gehört und bei so einem alten Sack wie mir schaut eh keiner nach, die halten mich noch nicht mal an.

Irgend einen Vorteil müssen die grauen Haare ja haben. :lol:
das kenn ich :lol:

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: So 20. Mär 2011, 12:33
von Maggus
BASSLINE Marco hat geschrieben:,hat mir mein prüfer gestern selber bestätigt

Meiner sieht das auch so. Trotzdem ist es tatsächlich die Spiegelkante. Auszug aus der STVZO
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen
Quelle:STVZO
Und die Spiegelkante ist die Kante des Spiegels :zwinker: also nicht Lichtaustrittskante.
Da kann ein Prüfer noch so viel versprechen. Tatsache ist nunmal das es falsch ist

AW: Dringend Auskünfte über die besagten 50cm bei der Scheinwerferunterkante usw!

Verfasst: Mo 21. Mär 2011, 09:17
von philipple
Thommy hat geschrieben: Aktuell steht in dem Paragraph Abs. 3 nicht mehr drin, dass das nur für Fahrzeuge ab EZ 1.1.1988 gilt.

gibts dazu mehr Infos?
Bisher war mir diese Diskussion relativ egal, da ich weder von Polizei, noch von Prüfer drauf angesprochen worden bin, und als 1er Fahrer es mich wohl eh nicht betroffen hätte...

Ist das jetzt anders? Gibts nen Bestandsschutz oder Ähnliches?