Leider handelt es sich hierbei um einen weit verbreiteten Rechtsirrtum, der wahrscheinlich aus der Verpflichtung des Verkäufers resultiert, dem Käufer den Fahrzeugbrief nach Abschluss eines Kaufvertrages aushändigen zu müssen. Der Verkauf und die Eigentumsübertragung eines Autos kann dabei allerdings auch ganz formlos per Handschlag und Schlüsselübergabe erfolgen. Der Kaufvertrag bedarf nicht der Schriftform, wenngleich dies natürlich die Beweislage vereinfacht!SciroccoPeet hat geschrieben: der den brief hat gehört auch das fahrzeug!
Aus dem Fahrzeugbrief geht nicht hervor wer Eigentümer und wer Halter des Fahrzeuges ist! Wer im Fahrzeugbrief steht oder ihn besitzt, muss gemäss nachfolgendem Beispiel, weder Eigentümer noch Halter des Fahrzeugs sein!
Halter eines Fahrzeuges ist derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Das ist zum Beispiel in meinem Fall wie folgt: meine Mutter steht im Fahrzeugbrief, aber ich habe den Rocco für eigene Rechnung im Gebrauch und verfüge darüber und bin folglich der Halter. Wenn wir nun vom ursprünglichen Kaufzeitpunkt ausgehen, war mein Mann damals der Eigentümer, da er im Kaufvertrag stand. Diese Konstellation wurde übrigens auch juristisch schon mal zerpflückt und bestätigt als uns in einem Schadensfall die Gegenseite wegen angeblich ungeklärter Eigentumsverhältnisse an den Karren pinkeln wollte.
Die Funktionen des Fahrzeugbriefes sind im Wesentlichen folgende:
- Beurkundung einer bestehenden Betriebserlaubnis für das betreffende Fahrzeug
- Nachweis, dass der Inhaber über das Fahrzeug verfügen darf
Sowohl die Betriebserlaubnis als auch die Verfügungsbefugnis muss man z. B. nachweisen, wenn man ein Auto ummelden will. Dies geschieht durch Vorlage des Fahrzeugbriefes.
@Scirocco GTX 2
In Deinem konkreten Fall würde ich mir schleunigst juristischen Rat einholen, denn da ist in der Tat noch die Sache mit der Beweislage.
Ich wollte die Gelegenheit jedoch nutzen an dieser Stelle mit einem Rechtsirrtum aufzuräumen.