50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
- Kenshii
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
Ab da ging das ganze los mit der Vereinheitlichung der EU-Gesetze bzw. Normen. Die Jungs in Brüssel wollen ein einheitliches Europa in dem alle Gesetze überall gleich sind. Also mußten die einen Zeitpunkt finden ab dem das ganze dann Gültigkeit hat. Deshalb bei Autos das Jahr 1988. Die Änderungen des Jahres 1992 sind genauso der Fall. Das wird die nächsten Jahre auch nicht besser, im Gegenteil, die Sache mit den Eintragungen werden schlimmer weil die Gesetze schärfer werden und weniger zulassen.
Seid froh das wir nicht in Österreich oder der Schweiz leben mit deren Gesetze.
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- matze_53b
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
ich glaub, dass der wahnsinn schon lange überhand genommen hat!! 

- Scirrado
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
Auszug aus der StVZO:
Die 50cm gelten erst ab 1988!
Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!
§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:
Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:
"Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."
Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1)
Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,
Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.
An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h
übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer
statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,
dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
§50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor
dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
§ 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht
ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst
dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
Volkswagen Scirocco ABE C 116 / 116/1 / 116/2 ab BJ. 1981
Für diese Baureihe ist der §50/3 Scheinwerferhöhe 500mm
(Fassung ab 1988) unrelevant.
SCIROCCO 1.8 11.85-07.92 70 95 1781
ich hoffe ich konnte helfen
Die 50cm gelten erst ab 1988!
Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!
§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:
Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:
"Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."
Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1)
Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,
Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.
An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h
übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer
statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,
dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
§50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor
dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
§ 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht
ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst
dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
Volkswagen Scirocco ABE C 116 / 116/1 / 116/2 ab BJ. 1981
Für diese Baureihe ist der §50/3 Scheinwerferhöhe 500mm
(Fassung ab 1988) unrelevant.
SCIROCCO 1.8 11.85-07.92 70 95 1781
ich hoffe ich konnte helfen
- Scirrado
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
Falsch gelesen, es bezieht sich auf die baureihe und die erstellung der abe.
Die 50cm gelten erst ab 1988!
Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!
§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:
Volkswagen Scirocco ABE C 116 / 116/1 / 116/2 ab BJ. 1981
Für diese Baureihe ist der §50/3 Scheinwerferhöhe 500mm
(Fassung ab 1988) unrelevant.
Die 50cm gelten erst ab 1988!
Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!
§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:
Volkswagen Scirocco ABE C 116 / 116/1 / 116/2 ab BJ. 1981
Für diese Baureihe ist der §50/3 Scheinwerferhöhe 500mm
(Fassung ab 1988) unrelevant.
- Sven
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
Demzufolge gelten die 50cm für alle Roccos mit der ABE C116/2....
also für alle späteren GT2 und Scala...
Wann war eigentlich die Umstellung von C116/1 auf /2?
Müsste wohl um 1990 gewesen sein, evtl. in Verbindung mit der elektr. LWR?
MfG, Sven.
also für alle späteren GT2 und Scala...
Wann war eigentlich die Umstellung von C116/1 auf /2?
Müsste wohl um 1990 gewesen sein, evtl. in Verbindung mit der elektr. LWR?

MfG, Sven.

- Scirrado
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
Deep_Silence:
ich weiß nicht wo du deinen text her hast aber ich hab den so 1:1 aus der StVZO kopiert.
und wie du ja lesen kannst steht da nichts von:
"für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge."
sondern: "§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988"
und das ist doch eindeutig.
nach rücksprache mit dem tüv ist es wirklich so das im zweifelsfall auf das abe datum im brief geachtet wird und da haben die roccos mit der abe 116/2 nun mal ein problem.
aber nichts destotrotz ist es immer noch auslegungssache des jeweiligen tüv mitarbeiter.
bei mir war es so das sich der tüv mitarbeiter noch nicht einmal die mühe machte das nach zu messen.
als wie immer hinfahren, abwarten und wenn nötig zum nächsten fahren.
ich weiß nicht wo du deinen text her hast aber ich hab den so 1:1 aus der StVZO kopiert.
und wie du ja lesen kannst steht da nichts von:
"für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge."
sondern: "§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988"
und das ist doch eindeutig.
nach rücksprache mit dem tüv ist es wirklich so das im zweifelsfall auf das abe datum im brief geachtet wird und da haben die roccos mit der abe 116/2 nun mal ein problem.
aber nichts destotrotz ist es immer noch auslegungssache des jeweiligen tüv mitarbeiter.
bei mir war es so das sich der tüv mitarbeiter noch nicht einmal die mühe machte das nach zu messen.
als wie immer hinfahren, abwarten und wenn nötig zum nächsten fahren.
- GTX
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
Ich habe folgendes in einer pdf vom Tüv Rheinland gefunden:


@Scirrado
Also ich kann den Satz:
für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
auch in deinem Text lesen.
Siehste hier, hast du ja selbst geschrieben:

Klar steht in deinem Text auch was von Fahrzeugreihe, aber das sieht nicht wie der Originaltext aus. Gib doch einfach mal einen Link, woher du das kopiert hast. Oder gibts eine Tüv-Seite mit dem kompletten Text?
Beitrag bearbeitet (24.11.05 14:02)


@Scirrado
Also ich kann den Satz:
für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
auch in deinem Text lesen.
Siehste hier, hast du ja selbst geschrieben:

Klar steht in deinem Text auch was von Fahrzeugreihe, aber das sieht nicht wie der Originaltext aus. Gib doch einfach mal einen Link, woher du das kopiert hast. Oder gibts eine Tüv-Seite mit dem kompletten Text?
Beitrag bearbeitet (24.11.05 14:02)
Gruß Sebastian
Corrado 60 + Volvo 945 Turbo
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
hallo es ist immer das selbe die Bürokraten haben sich wieder was nettes einfallen lassen. es geht um Kfz die ab 1.1.88 eine neue Zulassung des Kaftfahrtbundesamtes bekommen haben. der scirocco 2 hat 3 neue Zulassungen in seiner Baureihe erhalten
die berühmten C/116 116/1 116/2, wobei der 116/2 der für das Thema hier interessant ist.
die berühmten 500 mm beziehen sich aus der LICHTSAUSTRITTSKANTE d.h. es wird im einem abstand vom 10 cm zum Scheinwerfer gemessen die dürfen dann nicht 500 mm unterschreiten so wurde es bei meinem Polo (Alltagsauto) gemacht. War aber vorher in der Werkstadt die Scheinwerfer neu einstellen lassen,waren durch die Tieferlegerung zu niedrig.
Der C/116/2 hat die neue Zulassung vom Kraftfahrtbundes am 1. 8. 1989 erteilt bekommen
das entspricht das Modell des Baujahres 1990 da wurden neue Änderungen erforderlich
3 Punkt gurte hinten, Seiten Blinker und die leuchtweiten Regulierung
die berühmten C/116 116/1 116/2, wobei der 116/2 der für das Thema hier interessant ist.
die berühmten 500 mm beziehen sich aus der LICHTSAUSTRITTSKANTE d.h. es wird im einem abstand vom 10 cm zum Scheinwerfer gemessen die dürfen dann nicht 500 mm unterschreiten so wurde es bei meinem Polo (Alltagsauto) gemacht. War aber vorher in der Werkstadt die Scheinwerfer neu einstellen lassen,waren durch die Tieferlegerung zu niedrig.
Der C/116/2 hat die neue Zulassung vom Kraftfahrtbundes am 1. 8. 1989 erteilt bekommen
das entspricht das Modell des Baujahres 1990 da wurden neue Änderungen erforderlich
3 Punkt gurte hinten, Seiten Blinker und die leuchtweiten Regulierung
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
Hallo Jürgen,
ist ja interessant was du da sagst, aber man kann den Gesetzestext genau gegenteilig auslegen. Genau dies macht auch der Tüv Rheinland, wenn du dir mal das oberste Link anschaust.
ist ja interessant was du da sagst, aber man kann den Gesetzestext genau gegenteilig auslegen. Genau dies macht auch der Tüv Rheinland, wenn du dir mal das oberste Link anschaust.
Gruß Sebastian
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Re: 50cm Höhe für Rocco egal?NEIN!!!!
hallo.
ich kann nur sagen was der TÜV Mensch mir erzählt hat!
er hat halt in 10 cm abstand gemessen wie soll er es denn sonst machen
direkt am Scheinwerfer messen geht nicht Stoßstange im weg.
und er sagte mir die Lichtaustrittskante ist relevant.
du hast ja recht mit dem tollen Gesetz (Bürokraten Müll) ist halt nur ein Anhaltspunkt
das die Scheinwerfer nicht die vorgeschriebenen maße überschreiten.
der Rest ist halt Ausluges Sache des TÜV Prüfers, er haftet dafür.
und die Spiegelunterkante ist noch lange nicht Scheiwerverunterkante.
beste Beispiel Porsche Boxter oder 996 und aktueller Porsche 998 Turbo.
ist halt leider so, die lassen sich immer was neues einfallen.
so ist das Leben,
ich kann nur sagen was der TÜV Mensch mir erzählt hat!
er hat halt in 10 cm abstand gemessen wie soll er es denn sonst machen
direkt am Scheinwerfer messen geht nicht Stoßstange im weg.
und er sagte mir die Lichtaustrittskante ist relevant.
du hast ja recht mit dem tollen Gesetz (Bürokraten Müll) ist halt nur ein Anhaltspunkt
das die Scheinwerfer nicht die vorgeschriebenen maße überschreiten.
der Rest ist halt Ausluges Sache des TÜV Prüfers, er haftet dafür.
und die Spiegelunterkante ist noch lange nicht Scheiwerverunterkante.
beste Beispiel Porsche Boxter oder 996 und aktueller Porsche 998 Turbo.
ist halt leider so, die lassen sich immer was neues einfallen.
so ist das Leben,