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Re: tüv tüv ...

Verfasst: Mi 17. Nov 2004, 22:16
von Günni
So Ihr superschlauen Allesbesserwisser!

Dann schaut mal auf diese Seite, lesen könnt ihr ja hoffentlich.

Zum "Schleppen" braucht man eine Genemigung, die mitgeführt werden muß !!!!!

(außer Folti, der kann ja auch nicht schreiben) :ironie: :hihi:

http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... topic=2205



Beitrag bearbeitet (17.11.04 22:23)

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Mi 17. Nov 2004, 22:25
von DerBruzzler
Also jetzt will ich mal zum Besten geben was mir bei den Örtlichen Behörden erzählt wurde:
Man darf mit einem Abgemeldeten Fahrzeug mit Vers.Doppelkarte auf direktem Weg zum Tüv und der Zulassungsstelle fahren, wenn dies zum Zwecke der Zulassung ist. Das Fahrzeug muß jedoch ein zumindest behelfsmäßiges Kennzeichen haben ( Die alten Schilder ohne Stempel oder was selbstgemachtes wie ein Pappschild) .

Man darf ein liegengebliebenes Fahrzeug mit dem normalen Führerschein abschleppen, wenn es zugelassen ist!
Ein nicht zugelassenes Fahrzeug darf nur von einer Person mit LKW Führerschein und mit Schleppstange abgeschleppt werden, weil das Gespann dann als ein Fahrzeug gilt. Der LKW Schein ist wegen der 2 Achsen und der Gesamtlänge erforderlich. Beim 2 Achs Anhänger gelten die Achsen bis zu einem Bestimmten Abstand rechtlich als eine Achse!

Hört sich für mich auch alles recht nachvollziehbar an!

Gruß Daniel

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Mi 17. Nov 2004, 22:28
von Günni
:super:

Der Abstand der Achseb darf 1m nicht überschreiten.



Beitrag bearbeitet (17.11.04 22:29)

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Mi 17. Nov 2004, 22:50
von Eugen
@filth:
passt schon :prost:

@Gas-Rocco/DerBruzzler:
Ich weiß ja nicht wer euch solchen Müll aufgeschwatzt hat, aber in der StvZo steht zum Schleppen von Fahrzeugen genau das hier drin:

1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.

3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.

4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.

5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.

Wer lesen kann, der wird sehen, dass man keinen FS C/CE braucht, selbst im gezogenen Fahrzeug muss die Person nichtmal einen FS haben, wenn eine Stange verwendet wird, diese muss verwendet werden, aber nur bei KFZ über 4t. Es steht auch genau drin, dass das gezogene FZ nicht zugelassen sein muss. Da steht auch drin, dass das Gespann nicht wie ein Zug/Gespann im Sinne eines LKW oder eines Anhängers behandelt wird.
Jetzt sag ich aber nix mehr.

mfG,
Eugen

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Mi 17. Nov 2004, 22:54
von Günni
Is auch besser so !
Du kannst wohl nicht lesen!
Siehe Link " Schleppen" :lol:

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Mi 17. Nov 2004, 23:04
von DerBruzzler
Hmm, also irgendwie weiß ich jetzt garnichtmehr was ich glauben soll, und ich denke da geht es den Polizisten nicht anders, von denen weiß nämlich auch keiner was jetzt eigentlich gilt. Gut daß ich den 2er Schein habe und eine Abschleppstange! Dann bin ich auf der sicheren Seite egal wer nun recht hat :-) .
Im übrigen wurde mir das oben Geschriebene auch nur von Polizei bzw Beamten der Zulassungsstelle gesagt und ich habs halt mal geglaubt, weil ichs ja auch nicht besser wußte!
Es heißt ja hier bei uns immer Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber wie soll man diese Unwissenheit denn beseitigen wenn jeder was anderes sagt??

Gruß Daniel

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Do 18. Nov 2004, 08:42
von kogafreund
@Dirk Schneider:
Genau so ist es ! "Schleppen" und "Abschleppen" sind zwei unterschiedliche Vorgänge, die unterschiedlichen Regeln folgen.

Die meisten Beiträge hier lassen vermuten, daß dieser Unterschied nicht verstanden wurde :-) )


So wie hier:

(Zitat von "Der Bruzzler").

"Man darf ein liegengebliebenes Fahrzeug mit dem normalen
Führerschein abschleppen, wenn es zugelassen ist!
Ein nicht zugelassenes Fahrzeug darf nur von einer Person mit LKW
Führerschein und mit Schleppstange abgeschleppt werden, weil das
Gespann dann als ein Fahrzeug gilt. Der LKW Schein ist wegen der 2
Achsen und der Gesamtlänge erforderlich. Beim 2 Achs Anhänger gelten
die Achsen bis zu einem Bestimmten Abstand rechtlich als eine Achse!"

Total falsch !
Da hat Dir die Zulassungsstelle einfach Quatsch erzählt. Vielleicht haben die auch nicht genau begriffen, was Du wolltest. Einfach mal die von Eugen zitierte Vorschrift durchlesen. Dazu den von mir erwähnten Link. Es ist schon wichtig, die Rechtslage zu kennen, wenn es auf der Fahrt zum TÜV zu einem Unfall kommt. Ich habe vor kurzem das selbe Problem gehabt und hatte irgendwie Panik, daß mir nach 20 Jahren Unfallfreiheit gerade aufm Weg zum TÜV einer in die Seite knallt. Endlich hat sich das lange Studium mal gelohnt :-)

Gruß

koga

PS: Wäre gut, wenn der bislang sehr freundliche Umgangston hier im Forum beibehalten werden könnten.

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Do 18. Nov 2004, 10:58
von Rocco-Emmi
Moin Alex,
war gestern bei Dir,wegen Rocco in die Halle stellen.Du hast aber nicht auf gemacht.Habe zur Zeit keine Kohle und arbeite jetzt auch wieder in Winsen.Du must mich mal anrufen!Ich erreiche Dich ja nie.


Wegen TÜF mach das so wie ich.Wenn Du Doppelkarte hast kannst hin fahren dein Auto ist dann schon vorläufig versichert.Must aber dann die alten Nummernschilder nehmen oder andere alte weil die ja beim TÜF irgent ein Kennzeichen auf dem bericht schreiben müssen.

Das ist wirklich so.Habe ja damals wegen meinem Rocco beim TÜF und Versicherung nachgefragt.

Gruß Emmi

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Do 18. Nov 2004, 12:17
von kogafreund
Wie bitte ? "Andere alte" Schilder nehmen, damit der TÜV was zum Schreiben hat ? Das Kennzeichen gehört dann aber nicht zu diesem Fahrzeug. Da bewegen wir uns dann schon im Bereich einer Straftat.
Das gibt nur Ärger.
Versichert mag die Kiste mit der Doppelkarte ja sein.
Aber was ist mit den Steuern ?
Und wie sieht es aus, wenn Du mit Deinen ollen (nicht zum Fahrzeug gehörenden !) Schildern mal durch ne Blitzampel rauschst ?
Glaube mir: Den Behörden ist es vollkommen egal, was einer von der Versicherung bzw. TÜV erzählt. Da wird die entsprechende Vorschrift rausgesucht und dann knallhart durchsubsumiert.
Alles andere läuft dann allenfalls über Kulanz.

Ich würde jedenfalls kein Risiko eingehen und ohne gültige Kennzeichen nicht fahren sondern wie beschrieben abschleppen.

Gruß

koga

Re: tüv tüv ...

Verfasst: Do 18. Nov 2004, 14:19
von Günni
§33 Schleppen von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:

Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.

Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.

Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.

§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.