@filth:
passt schon
@Gas-Rocco/DerBruzzler:
Ich weiß ja nicht wer euch solchen Müll aufgeschwatzt hat, aber in der StvZo steht zum Schleppen von Fahrzeugen genau das hier drin:
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.
Wer lesen kann, der wird sehen, dass man keinen FS C/CE braucht, selbst im gezogenen Fahrzeug muss die Person nichtmal einen FS haben, wenn eine Stange verwendet wird, diese muss verwendet werden, aber nur bei KFZ über 4t. Es steht auch genau drin, dass das gezogene FZ nicht zugelassen sein muss. Da steht auch drin, dass das Gespann nicht wie ein Zug/Gespann im Sinne eines LKW oder eines Anhängers behandelt wird.
Jetzt sag ich aber nix mehr.
mfG,
Eugen