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AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 22:00
von kogafreund
Was ist Dein Vorschlag ?
Du kannst ja mal - so ganz "in der Praxis" - versuchen, den Gerichtsvollzieher an der Ausübung seiner Tätigkeit zu hindern.
Viel Spaß.
Angst habe ich nicht. Aber die Gegenseite kann mich zwingen, eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn ich nicht zahle.
Und dann bist Du als Geschäftsmann erledigt. Das ist leider so.
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 22:22
von Peet!
in der Praxis habe ich das schon gemacht! da geht auch noch mehr
Kläre ihn über seinen nicht vorhandenen Geltungsbereich auf. Dazu musst du dir aber die Hintergründe herbeischaffen.
Oder, einfach bezahlen!
er ist dann zufrieden, und du hast deine Ruhe!
Gruß Peet
Wo Unrecht zu Recht wird, wir Widerstand zur Pflicht! (B.B.)
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 22:33
von Peet!
so, mal Sachlich,
in einer geplanten Insolvenz kannst die Gläubiger anschreiben und eine Auflistung der Schulden fordern. Das hast du i.d.R. innerhalb von ein paar Tagen auf dem Tisch.
Da gibt es vorgefertigte Schreiben.
Das würde ich an deiner Stelle zuerst machen.
Das ist ja erstmal nur fürs Interna, da krät auch keiner mehr nach
Gruß Peet
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 22:41
von suran
Google mal nach " mahnbescheid an falsche adresse" da gibt es schon auf der ersten Seite einige gute Tips zu Deinem Anliegen.
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 22:48
von Peet!
er hier:
Werden Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid an eine falsche Anschrift zugestellt, kann der Gläubiger trotzdem aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreiben, solange sich der Schuldner nicht wehrt.
Es ist ein Fall, der gar nicht so selten vorkommt: Der Gläubiger gibt im Mahnbescheidsantrag eine falsche Adresse des Schuldners an, z.B. die Adresse der Eltern oder eines ehemaligen Partners. Wenn bei der Zustellung der Fehler nicht auffällt und der Schuldner, weil er von den Bescheiden nichts weiß, keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erhält der Gläubiger in Form des Vollstreckungsbescheids einen sogenannten Titel, mit dem er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann.
Erfährt der Schuldner davon, sollte er beim zuständigen Mahngericht Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und beantragen, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben.
Dies bleibt auch möglich, wenn der Vollstreckungsbescheid schon mehrere Jahre alt ist. Zwar beträgt die Einspruchsfrist nur zwei Wochen. Sie beginnt jedoch erst mit richtiger Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu laufen (§§ 166 ff., 338, 339 Abs. 1 ZPO) und kann daher in Fällen falscher Zustellung nicht ablaufen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht nötig.
Verfehlt wäre eine Vollstreckungsabwehrklage, weil diese gegenüber dem Einspruch subsidiär ist. Eine Vollstreckungsklage ist nur bei Einwendungen zulässig, die “durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.” (§ 767 Abs. 2 ZPO)
Das Mahngericht muss den falsch zugestellten Vollstreckungsbescheid aufheben (§ 700 Abs. 6 ZPO). In vielen Fällen ist die Angelegenheit damit erledigt, weil die zugrunde liegende Forderung in der Zwischenzeit verjährt ist.
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 22:57
von Maggus
Ein Schreiben an den GV könnte so oder so ähnlich aussehen.
Da ein Gerichtsvollzieher privater, meist Selbständiger nicht dem Gericht angehöriger "Vollstrecker" ist hat er gar keine Rechtliche Grundlage um irgendetwas einzutreiben.
Mein Lieblingsbeispiel die GEZ, bzw. deren beauftragten GV habe ich dadurch schon erfolgreich abgewehrt.
Wenn diese Forderung wirklich berechtigt sein sollte, sollen sie dies bei einem Ordentlichen Verfahren klären und nicht auf solch Verbrecherische Weisse.
Sehr geehrter Herr GV,
zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass ich gegenüber rechtsgültigen Bußgeldbescheiden, Beschlüssen, Urteilen, etc. immer zahlungswillig und zahlungsfähig bin. Allerdings ist die Voraussetzung der Rechtsgültigkeit des von Ihnen angesprochenen Bußgeldbescheides, Beschlusses, Urteils etc. nicht gegeben.
Ich stelle fest:
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, analog
Art. 6 II EMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in
der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg,
16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, -und somit die
Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung-, eine
Menschenrechtsverletzung.
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine
vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.(auch nach IP66 Art. 11)*
*IP66 = Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte und Pflichten
Ich stelle fest:
der Beschluss eines Amtsgerichtes und oder andere Verwaltungsakte ohne Nennung des Artikels im einfachen Gesetz sind nichtig. Art. 19 Abs. 1 GG & §44 VwVfG.
Der parlamentarische Rat hat als das verfassungsgebende Organ dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG keinerlei Ermessenspielraum gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG ist ein Rechtsbefehl, der zwei Mal das Befehlswort “muss” enthält.
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.
Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfache gesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche
Gerichtsentscheidung aus.
Ich stelle fest:
nur ein „gesetzlicher Richter“ darf einen Offenbarung- Eid (OE), eidesstattliche Versicherung abnehmen! Der gesetzliche Richter ist in „Art. 101 GG“ verbrieft und darf Niemandem entzogen werden!
Ich stelle fest:
der § 15 GvG (Alle Gerichte sind Staats Gerichte.) ist weggefallen. Daraus resultierend kann eine Justizbehörde (Verwaltung nach 133GG) keine Ämter ernennen und oder Amtspersonen bestallen..
Somit würden sie bei Durchsetzung dieses nichtigen Verwaltungsaktes §275(2) 1 StPO,§44 ,VwVfG,19GG,101 GG Amtsanmaßung und daraus folgend auch Urkundenfälschungen; also sog. Straftaten im Amt begehen..Auch das hinzuziehen von Polizei Bediensteten nach § 5 VwVfG ist nur als Amtsperson und mit Nennung des geltenden Gesetzes Art 19GG zulässig.
Sie haben mich in Ihrem Schreiben vom 30.11.2012 gleichsam darauf aufmerksam gemacht, dass bei fruchtlosem Ablauf die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, beantragt wird.
Ich stelle fest:
Neben den o. a. Straftaten kommen somit noch die Nötigung und die Erpressung hinzu. Ein Haftbefehl kann nach internationaler Regelung nur im Strafrecht durchgeführt werden (IP66, EMRK etc.)
Mit dem Versuch der Aufhebung der Gewaltenteilung ist bereits der Straftatbestand des Hochverrats nach § 81 StGB in Verbindung mit § 92 II (1), (2)6 StGB (Willkür) - Verfassungshochverrat, erfolgt. Nach „BRD-Recht“, sofern es dieses gibt,
stelle ich fest : Das vermeintliche „Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BverfGE 61.149) für nichtig erklärt. Alle vermeintlichen „Beamten“ in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB § 839 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB §§ 823,839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB § 5 (Unverjährbarkeit), i.V.m. VStGB § 9 (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte),und sie nach § 63 BBG volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit tragen.
Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist §63 BBG (1)
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
Wegen Verstoßes gegen Anwendung von, seit dem 18.07.1990 erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen einer
Verwaltungseinheit der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland und
Verstoß gegen Anwendung der am 24. April 2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen wie Einführungsgesetze
und territoriale Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes, Strafprozessordnung und Zivilprozessordnung.
Somit ist bereits Grundrechtlich und auch Grundgesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass es keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtsnorm der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD) gegeben kann.
Es gilt die Recht(s)grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag vom September 1990 und der Bereinigung der Ermächtigungsgesetze von November 2007.
Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen verstößt gegen das Militärrecht. In dem Kriegsund Besatzungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ ist die Rechtspflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und die „BRD“ unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie den Militärgesetzen nach SMAD und SHAEF und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten.
Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht – Kontrollratsgesetze AHK, Siegerecht
SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten Personen nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, das das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) Anwendung findet, bitte ich nachzuweisen.
Desweiteren bitte ich um den Nachweis einer Gebietskörperschaft mit Hoheitlichem Recht, eines gültigen Amtsausweises (kein Dienstausweis) und einer Bestallungsurkunde ausgestellt von einem Amt mit Hoheitsrechten, was eine Verwaltung der BRD-GmbH nicht ist Art.133GG Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.. Sollten sie meiner Aufforderung bei dem von ihnen festgelegten Termin am 10.10.2012 nicht folgen können oder wollen, stelle ich Strafantrag und Strafanzeige vor dem Internationalen Straf Gerichtshof gegen Sie, auf Grund der fehlenden Legitimation und exekutiver Anwendung erloschener grundrechtlicher und grundgesetzlicher Rechtsnormen-Gesetze und damit
verbundene Willkür, Amtsanmaßung, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung,
sowie VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, VStGB § 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, sowie massive Verstöße gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art 6 – Recht auf faires Verfahren, Art 7 Keine Strafe ohne Gesetz, Art 13–Recht auf wirksame Beschwerde,Art 14 – Diskriminierungsverbot und aus allen rechtlichen Gründen.
Ich hoffe das auch sie meiner Aufforderung des
Nachweises Ihrer Legitimation nachkommen um etwaige Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Ihnen wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern!
Mit freundlichen Grüßen
Grüssle
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 23:12
von Peet!
@Maggus
!

AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Fr 29. Mär 2013, 23:20
von Peet!
so ähnlich hatte ich es
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wegen der Streichungen einiger Geltungsbereiche und der Staatsgerichte haben wir nur
noch ein Privatrecht welches zur Anwendung kommen kann, Schiedsgerichte, Handelsrecht
usw. (Siehe Seite 2) Daher weise ich ihr großzügiges Angebot dankend zurück und
unterbreite ihnen ein Gegenangebot: Aufklärung über die derzeitige „Rechtslage“ zum
Pauschalpreis von 450 Euro welches mit dem betreten meiner Wohnräume als angenommen
gilt. (natürlich auf Rechnung) Sie bewegen sich als Privatperson, als Inkassoeintreiber und
drohen mir mit Haftbefehl, Erzwingungshaft, Respekt nur nach welcher gesetzlichen
Grundlage handeln sie, dürfen sie mich vorladen, EV abnehmen, Haftandrohung
aussprechen, sind sie Richter? Falls nicht und auf Grund unwirksamer Gesetze da ohne
Geltungsbereich bei fehlender Staatlichkeit unterliegen sie der Privathaftung nach BGB
§823 und §839 und sind voll regresspflichtig.
Daher bei Weiterverfolgung Anzeige wegen: Täuschung im Rechtsverkehr,
Urkundenfälschung, Amtsanmaßung, Erpressung und Nötigung.
Was ich ihnen zu gute halte ist, das sie mit ihrem guten Namen zu ihren „Taten“ stehen im
Gegensatz zu vielen ihrer „Mittäter“. Da sie jedoch meine Verhältnisse bestens kennen,
sollte ihnen klar sein, bei mir ist nichts zu holen außer meinem Nummernkonto in der
Schweiz sowie die üppigen Einnahmen als Berater der DB!
Ich mache mich nicht über sie lustig Herr ……………….. sondern versuche diesen ganzen
Schwachsinn dieses kriminellen pseudostaatlichen Vereines mit Humor und Sarkasmus zu
ertragen, denn zum lachen ist es mir schon lange nicht mehr zu mute. Sollten sie ihre
Drohgebärde aufrechterhalten beuge ich mich der Gewalt und bin bereit in ihrem Büro zu
einem Termin ihrer Wahl zu erscheinen. Wie bereits geschrieben nur unter:
Rechtswidriger Androhung von Gewalt, Erpressung und Nötigung, nicht freiwillig!
Ich erspare mir auch sämtliche nötigen Gesetze aufzuzählen und als Anhang zu versenden,
denn ich bin mir sicher sie kennen sie selbst am besten, da sie ja bereits mit ihrem Büro und
allen privaten Daten dazu im Internet gelistet sind, sie wissen es also! Ebenso möchte ich sie
bitten ihre zukünftigen Vorgehensweisen wobei sie ihre Unterschriften leisten zu
überdenken, da dieser komplette Vorgang im Internet auf meinen Seiten mit allen Schreiben
nach Beendigung desselben zur späteren Auswertung gesichert und veröffentlicht werden.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber am 11.10.2007 im Bundestag zur
rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das
OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im
Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite 2614) für sämtliche Ordnungswidrigkeiten
keine rechtliche Grundlage mit Wirkung vom 30.11.2007.
Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die Zivile Prozeßordnung (ZPO), auch die
Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der §1,
nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. .Rechtswirksam wurde das Ganze am
25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.
Und wieder wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben. Aber es geschah noch mehr. Der §5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen.
In diesem Paragraphen befand sich der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke.
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind also seit Ende April 2006
tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden.
Ohne Geltungsbereich gilt kein Gesetz.
Ersparen sie mir die Hinweise zu den einzelnen Gesetzen und deren Auswirkungen,
Sie sollten es besser Wissen. Dabei spreche ich noch gar nicht über die Löschung des
Geltungsbereiches des GG und über die illegalen Wahlen in dieser Bunzelrepublik.
Ohne die ZPO ist kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitsverfahren, kein
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein
sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in
einem wirklichen Rechtsstaat möglich.
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Da Besatzungsrecht gilt::
Mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht v. 23.11.2007 haben sich die
Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt. Dies war
notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt
haben. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für
Menschenrechte erzwungen. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die BRD
kein effektiver Rechtstaat ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Man beachte das Datum!
Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser
Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD
mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen.
Damit hat man dem gesamten BRD-Justizwesen (Art. 92 -104 Grundgesetz ohne
Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag Recht zu sprechen
entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35
(Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das
Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 Grundgesetz ohne
Geltungsbereich durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die
Staatshaftung und damit die “öffentlich-rechtlichen” Regelungen.
Mit freundlichen Grüßen
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Sa 30. Mär 2013, 15:31
von Peet!
genau wie in der Politik, wenns unbequem wird kommt die Zensur!
AW: Telekom Abzocke !
Verfasst: Sa 30. Mär 2013, 16:22
von Black Thunder
Man sollte neben den rechtlichen Sachen sowas aber auch in den Medien publik machen. Die Sache ist ja schon ein dicker Hammer

. Für einige Sendungen in ARD, ZDF oder bei den Privaten dürfte das gefundenes Fressen sein. Leider gibt es ja "Die drei mit der Mütze" nicht mehr
