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AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Mo 14. Jun 2010, 22:34
von Samsy1983
Und die Versicherung ist umsonst ?
Einfach unter dem Unterpunkt Gebühren schauen...
http://www.strassenverkehrsamt.de/kfz-zulassung-kurzzeitkennzeichen
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Mo 14. Jun 2010, 23:31
von Guido S
moin,
Könte mir vorstellen, dass man mit dem Kennzeichen nur zu zweit in dem Auto sein darf, ähnlich wie bei der roten Nummer.
es gibt nirgendwo eine vorschrift die beinhaltet das man zu zweit im auto sitzen muß ! wo hast du denn den unfug her ?
ein kurzzeitkennzeichen wird zugeteilt wenn du eine doppelkarte von der versicherung hast (bzw. die codenummer mit der deckung zugesagt wird)
danach ist es, wie auch schon der name sagt, ein kennzeichen für kurze zeit. nämlich für die 5 tage für die es gültig ist.
ob du damit eine probefahrt, eine überführungsfahrt oder das auto zu einem treffen überführst ist völlig brause.
und ob man es glaubt oder nicht, man darf damit sogar im dunkeln fahren, vorausgesetzt du schaltest die vorschriftsmäßige beleuchtung ein.
Und die Versicherung ist umsonst ?
siehe oben, du brauchst dafür eine doppelkarte deiner versicherung. das ist natürlich teurer als eine normale zulassung wird aber oft angerechnet wenn das auto dann bei gleicher versicherung angemeldet wird.
außerdem ist eine gebühr für das kennzeichen beim amt sowie die kohle für das drucken der schilder selbst fällig.
das geht so weil wenn du n auto abholen musst was kein tüv hat aber noch gefahren werden kann muss es ja gehn
tüv und au ist nicht erforderlich aber verkehrssicher muß das ding sein. (man darf sie nicht an einen gebraucht erworbenen formel 1 renner dübeln und damit zum einkaufen fahren. auch nicht im dunkeln da ja kein licht an dem fahrrad ist)
guido
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Di 15. Jun 2010, 17:32
von Daniel177
Guido S hat geschrieben:
es gibt nirgendwo eine vorschrift die beinhaltet das man zu zweit im auto sitzen muß ! wo hast du denn den unfug her ?
Von müssen hab ich ja garnicht geredet, nur maximal darf. Bei der roten Nummer ist das doch so?
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Di 15. Jun 2010, 19:33
von dabaschtel
du darfst mitm m 5 tageskennzeichen soviel fahren wie du willst in der ganzen eu bin schon öfter mit einem rumgefahren unter anderem auch in die schweiz zum arbeiten denn es ist ne gültige zulassung wie jedes andere kennzeichen auch versteuert und versichert also alles kein problem
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Di 15. Jun 2010, 19:37
von Samsy1983
dabaschtel hat geschrieben:du darfst mitm m 5 tageskennzeichen soviel fahren wie du willst in der ganzen eu bin schon öfter mit einem rumgefahren unter anderem auch in die schweiz zum arbeiten denn es ist ne gültige zulassung wie jedes andere kennzeichen auch versteuert und versichert also alles kein problem
Das ist so nicht richtig.
Die Fahrzeug Zulassungsverordnung hat da eine ganz klare Definition:
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu
Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.
Also die ganz normalen Fahrten zum Einkaufen, Kippen holen, etc. sind somit rechtlich eigentlich nicht abgedeckt...
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Di 15. Jun 2010, 19:40
von dabaschtel
hab noch nie probleme gehabt egal ob bei deutschen zoll / polizei oder schweizer zoll /polizei nicht mal auf meine antwort das ich mit dem kennzeichen fahr weil ich noch keinen tüv habe und deswegen mit dem auto weiter fahre bis ich tüv hab
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Di 15. Jun 2010, 22:34
von el loco rocco2124
Bei uns in Berlin sind wir schon oft mit (ich sag mal gelben Kennzeichen) rumgefahren,nie Probleme gehabt,auch inner Kontrolle nicht.Es steht irgendwo auch geschrieben für : Überführungsfahrten,fahrten zu Testzwecken-usw.
Es sollte aber Verkehrstauglich sein (Bremsen ,Lenkung) .
Letztes mal hatten wir nen G40 Polo ,ohne Türgriffe,ohne Stoßstangen und Lampen,nur ne Frontscheibe drin,hat keiner was gesagt!!
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Mi 16. Jun 2010, 15:20
von scimanu
Hallo!
Mal ein bisschen Kennzeichenkunde:
Also mit dem Kurzzeitkennzeichen kannst du fahren, soviel und wohin du willst - innerhalb Deutschlands! Da gibt es keine Beschränkungen.
Für Fahrten ins Ausland gibt es das Überführungskennzeichen. Das kostet ab 3 Monate Zulassung Steuer (für die ganze Zeit) und damit kannst ein Auto maximal ein Jahr zulassen.
Für Probefahrten usw. gibt es das rote Kennzeichen. Gibt es aber nur noch fürs Gewerbe. Wie auch mit dem roten Oldtimerkennzeichen (07...) gilt das nur für Probefahrten, Überführungsfahrten usw.
Wenn du das Auto nur zum TÜV (wer geht schon zum TÜV? GTÜ!!

) fahren willst, und es gleich danach zulässt, kannst du auf der Zulassungsstelle das Auto "voranmelden". Dann bekommst deine zukünftigen (oder wieder die alten) Kennzeichen und kannst damit fahren.
Alles klar?

AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Mi 16. Jun 2010, 15:56
von Mr.Burnout
...immer dieses Halbwissen
...von
http://www.strassenverkehrsamt.de
Kurzzeitkennzeichen - oder auch 5-Tages-Kennzeichen - sind Kennzeichen, die fünf Tage nach ihrer Anmeldung ihre Gültigkeit selbstständig verlieren. Diese Kennzeichen werden zur Überführung, für Probefahrten, sowie zur Vorführung bei TÜV oder Dekra für beliebige Fahrzeuge (PKW, LKW, Krad, Anhänger etc.) innerhalb Deutschlands verwendet.
- Aussehen
- Ein Kurzzeitkennzeichen besitzt an seinem rechten Rand ein gelbes Feld, in dem das Ablaufdatum vermerkt ist. Der Ablaufzeitpunkt setzt sich aus drei Ziffernpaaren zusammen, wobei das erste für den Tag, das zweite für den Monat und das dritte für die letzten beiden Zahlen des Jahres steht. Eine weitere Benutzung des Kennzeichens nach Ablauf dieses Datums ist nicht erlaubt.
- Besonderheiten
Im Gegensatz zu den roten Kennzeichen, die ausschließlich für gewerbliche KFZ Händler bestimmt sind, sind die Kurzzeitkennzeichen auch für Privatleute verfügbar. Dabei ist zu beachten, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur an einem Fahrzeug benutzt werden darf. Eine wechselnde Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Desweiteren ist zu beachten, dass für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen keine bestandene AU und HU benötigt wird; auch die Regelungen hinsichtlich Abgasplakette finden keine Anwendung.
- Gebühren
Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens erheben die Zulassungsdienste eine bundeseinheitliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 10,20. Hinzu kommen dann noch die Preise für das Erstellen der Nummernschilder, ca. EUR 10,00 und die eVB – Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung / Deckungskarte). Die Kosten für die Versicherung sind abhängig vom Versicherungsunternehmen und vom Umfang der Versicherung (Haftpflicht, Teil-, Vollkasko...). Die Versicherungen verrechnen diesen Betrag aber, wenn nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert wird. Dabei wird der Beginn des Versicherungsvertrages auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens gelegt. Eine Übersicht der Gebühren an den Zulassungsstellen findes Sie in unserem Artikel: KFZ-Behörden Gebühren
- [CENTER]PDF-Checkliste zum Ausdrucken:[/CENTER]
- benötigte Unterlagen
Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens bei einer Zulassungsstelle werden folgende Unterlagen benötigt:
- eVB-Nummer (Deckungskarte Ihrer Versicherung)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregisterauszug
- evtl. eine Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln
Weitere Informationen zu den Unterlagen erhalten sie in unserer Rubrik: KFZ-Formalitäten.
- erlaubte Fahrten
Kurzzeitkennzeichen sind nicht ortsgebunden. Es darf also an einem Ort zugelassen werden und dann an einem evtl. abweichenden Standort des Fahrzeuges montiert werden. Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen aber nur folgende Fahrten unternommen werden:
- für Probefahrten
- Überführung eines Fahrzeuges vom Kaufort zum Wohnort
- Vorführtermin beim TÜV oder Dekra
- Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Da die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ein nationaler Verwaltungsakt ist, ist es nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung). Da Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Fahrzeugschein keine offiziellen Zulassungsdokumente darstellen, müssen diese im Ausland auch nicht akzeptiert werden. Allerdings existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Somit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens auch über die deutschen Grenzen hinaus innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich.
Auch außerhalb der EU existieren Staaten, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen tolerieren (ohne Rechtsanspruch). Dazu gehören:
- Schweiz
- Mazedonien
- Weißrussland
- Bosnien
- Iran
jetzt Klar??
Gruß
Stefan
AW: Testfahrt mit Kurzkennzeichen
Verfasst: Mi 16. Jun 2010, 18:33
von Samsy1983
Steht doch schon alles in den Posts zuvor. Die Leute müssen nur mal die anderen Beiträge lesen...

Dann wäre alles kein Problem.
MfG
E.