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AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Di 12. Jan 2010, 19:16
von Scirocco1980
@ Ralle: Wir habens so damals gelernt. Ob sich da was geändert hat, wäre mir nicht bekannt.

AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Di 12. Jan 2010, 19:49
von cxspark
Du kommst nur raus wenn entweder erhöht wurde, der regelmässige Kündigungstermin da ist oder du das auf deinen Macker anmeldest.

AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Di 12. Jan 2010, 19:59
von Scirocco1980
Oder halt abmelden, Tag warten und mit neuer EVB-Nummer von einer anderen Versicherungsgesellschaft wieder anmelden.

AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Di 12. Jan 2010, 20:03
von cxspark
Genau das geht nicht, wenn du mal genauer hier mit gelesen hättest.

AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Di 12. Jan 2010, 20:03
von Scirocco1980
Klär mich bitte auf. Gern per PN.

@ cxspark: Du meinst sicher das Wiederaufleben des Vertrags. Gut das ist vollkommen richtig, aber nach 3 Gesellschaften und 6 Jahren in dem Bereich sind mir so gut wie keine Fälle bekannt wo davon Gebrauch gemacht wurde. Da es einfach nicht viele machen, allein schon der Kosten wegen (An-und Abmelden ist ja nicht unbedingt günstig und frisst oft einen Haufen der "gesparten Prämie" auf) und man sich eh bewusst ist das der Kunde sofort die allernächste sich ihm bietende Chance dann nutzt und weg ist.

So wars bei den großen 3 wo ich war, ob die kleineren Gesellschaften mit wenig K-Beständen auch so sind kann ich nicht beurteilen.

In meinem Umfeld sind 3 recht aktuelle Fälle, wo so verfahren wurde und es keinerlei Probleme gab. War auch niemand mit einer großen Schadenshäufigkeit dabei, wo man meinen könnt: Klar das der ziehen durfte.

AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Di 12. Jan 2010, 21:18
von Holch
also...ummeldung in einen kreis->keine kündigungsmöglichkeit
...die prämie muss sich um min. 10% erhöhen->sonderkündigungsrecht (keine kündigungsfrist)
...beste möglichkeit, an und wieder abmelden (die kosten dafür sind halt blöd)-> kannst vers. wechseln ( da gibts kein vorvertragsrecht)

du brauchst keinen nachweis über deine prozente (wichtig sind eigentlich nur die SF-klassen:die prozente dafür schwanken von vers. zu vers), und die werden von der neuen vers. bei der alten vers. angefragt!!

AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Di 12. Jan 2010, 21:37
von Scirocco1980
So siehts ganz genau aus:

§ 5 Vorübergehende Stilllegung
5 Vorübergehende Stilllegung
(1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§
10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I. und Abs. 2 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.
(3) In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und
beim Autoschutzbrief wird kein Versicherungsschutz gewährt.
(4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne des
Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Dies
gilt bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der Stempelung des Kennzeichens. Versicherungsschutz besteht auch für die Rückfahrt von der Zulassungsstelle im Zusammenhang mit der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das Ende der Stilllegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(5) Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stilllegung dem
Versicherer nicht innerhalb von 18 Monaten seit der behördlichen Abmeldung angezeigt
und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem
anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet
der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt,
wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Stilllegung wieder zum
Verkehr angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs
tritt.
(6) Die Bestimmungen von Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und der Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 4A Abs. 1 Satz 3


Wichtig ist Absatz 5, der halt dem Versicherer die Möglichkeit bietet einzuschreiten oder es halt auch zu lassen.

AW: Versicherungswechsel-Frage:

Verfasst: Mi 13. Jan 2010, 09:58
von Rocco´82
Also muss der 2 Wochen stillgelegt sein? Reicht ein tag nicht aus?

Ich will ihn ja nicht innerhalb eines kreises anmelden sondern in den nachbar Landkreis anmelden. Würde also ein komplett anderes Kennzeichen bekommen.