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AW: Wie oft kann man sich Kurzeitkennz. holen?

Verfasst: Di 4. Nov 2008, 10:42
von Rocco´82
Und normalerweise müßtest du bei den händlerkennzeichen auch buch führen, welches auto bewegt wurde. Ob sich jeder daran hält sei mal dahingestellt aber sollte der polizist n schlechten tag haben, kann der händler durchaus seine zuverlässigkeit und somit seine nummern verlieren.

Außerhalb der saison ein kkz, also bei meiner versicherung ist das auch kein problem, wenn da jemand voll zahlen muss, hat er was falsch gemacht. denn jede versicherung ist froh, wenn sie geld bekommt und läßt sich durchaus auf günstigere varianten ein.

Aber hab ich das richtig verstanden? Youngtimer= 07er nummer oder was hat er?

AW: Wie oft kann man sich Kurzeitkennz. holen?

Verfasst: Di 4. Nov 2008, 12:01
von Folterknecht
so oft bis dein geld leer is

AW: Wie oft kann man sich Kurzeitkennz. holen?

Verfasst: Di 4. Nov 2008, 12:22
von Noxin
Rocco´82 hat geschrieben:Und normalerweise müßtest du bei den händlerkennzeichen auch buch führen, welches auto bewegt wurde.
Das stimmt. Mich hat tatsächlich mal ein Polizist nach dem "roten Fahrtenbuch" gefragt als ich ein Motorrad überführte und auf der Autobahn gestoppt wurde. Als er meine fragenden Blick sah (hatte noch nie von dem Buch gehört) musste er allerdings selber lachen und hat mich straffrei weiter gelassen...

AW: Wie oft kann man sich Kurzeitkennz. holen?

Verfasst: Mi 5. Nov 2008, 10:17
von Folterknecht
hehe :) wie cool

stelle mir gerade vor ... hält an.. wo ist das rote fahrtenbuch....

o.O ????

polizist lacht laut *schenkelklopfer*
man selbst lacht laut mit ....

minuten später ... *tränenwegwisch* .. stille

.... so und nun her mit dem fahrtenbuch ! :cop:

AW: Wie oft kann man sich Kurzeitkennz. holen?

Verfasst: Mi 5. Nov 2008, 11:10
von dfe2602
rein rechtlich darf man mit kurzzeitkennzeichen garnet zum spass fahren...

Merkblatt Kurzzeitkennzeichen
Merkblatt Kurzzeitkennzeichen nach § 28 StVZO

Sehr geehrter Fahrzeughalter,
bei der Benutzung von Kurzzeitkennzeichen sind folgende Einzelheiten zu beachten:

Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA, GTÜ), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines stillgelegten Fahrzeuges außerhalb von Stadt und Kreis Aachen) verwendet werden.
Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:

Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO (für Kurzzeitkennzeichen)

Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, oder

Pass mit Meldebestätigung

Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO.