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Verfasst: So 19. Aug 2007, 20:49
von roccibabe
das ist aber lieb von euch, daß ihr euch für mich so einsetzt.
also, mein chef weiß von der einen woche probe arbeiten. darf ich aber nicht machen, so lange ich bei ihm angestellt bin. weil wenn mir dort was passiert und ich kasse machen muß, muß er den ganzen mist bezahlen. deswegen wollten wir ja den aufhebungsvertrag machen. und rausschmeißen kann er mich ohne grund nicht. das ist der ganze mist.

Verfasst: Mo 20. Aug 2007, 06:32
von dfe2602
lalso ich hab auch mal in ner firma aufgehört mit aufhebungsvertag... hat auch keine sperre gegeben...
allerdings musst du auf die formulierung achten....
aber wegen dem §8 da steht doch eindeutig erwerbstätigkeit.... probearbeit ist für mich aber keie erwerbstätigkeit.. weil dafür kriegt man idr kein geld....
also währe das sowas wie rocco schrauben..:)
Verfasst: Mo 20. Aug 2007, 07:18
von Sk8erBoi
Hallo, ich bin die Freundin von Sk8erBoi.
B53: Wenn Du wirklich meinst, ich koche nur Kaffee, dann bitte sehr.
Ich bekomme Tag für Tag mit, wie es im Arbeitsrecht aussieht. Ich habe nicht behauptet, dass es immer eine Sperre gibt, sondern in der Regel gibt es eine Sperre. Es kann Ausnahmen geben. Ohne Wissen des Arbeitgebers ist auch eine unentgeltliche Probearbeit ein Kündigungsgrund: 1. Kann der Arbeitgeber nicht wissen, dass ich kein Geld bekomme, 2. Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mir Urlaub zu geben, damit ich woanders zur Probe arbeiten kann, 3. Muss der Arbeitgeber sich deshalb auch nicht mit einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären.
Folgendes noch zum Aufhebungsvertrag:
"In einem Aufhebungsvertrag wird eine einvernehmliche Beendigung eines Schuldverhältnisses, meistens eines Arbeitsverhältnisses, vertraglich geregelt. Der Arbeitnehmer sollte den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich prüfen, da es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und der Vertrag in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. Wurde ein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung des Aufhebungsvertrages erklären, um seine Weiterbeschäftigung zu erreichen. Der Aufhebungsvertrag muss keine Abfindungszahlung enthalten. § 623 BGB schreibt die Schriftform vor. Der Betriebsrat muss nicht informiert werden.
Vorteile des Aufhebungsvertrages:
Arbeitnehmer können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen
Arbeitgeber können sich unter Umgehung von Kündigungsfristen, Sozialauswahlen, Betriebsratsanhörungen usw. von einzelnen Mitarbeitern trennen
Da Aufhebungsverträge wie eigene Kündigungen bei der Agentur für Arbeit gewertet werden, drohten bisher immer Sperrfristen. Allerdings kann die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 SGB III) aussprechen, wenn mit dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung gegen Abfindung abgeschlossen wurde, weil dem Arbeitnehmer anderenfalls eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Die Agentur für Arbeit darf den Bezug von Arbeitslosengeld nicht sperren, wenn die Kündigung rechtmäßig wäre und die ordentliche Kündigungsfrist bei Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wird (BSG, Urteil v. 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R)."
Also, das war es erstmal.
Gruß Michaela