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Re: Was droht nun ?

Verfasst: So 7. Jan 2007, 21:42
von Jürgens Rocco
Also wenn der den Lappen wieder los wird, ist das meiner Meinung nach zu Recht. Hoffentlich für 12 Monate!
Wie Blöd kann man denn sein ........ Muhahahahahaaaaa

Gruß Jürgen

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 00:06
von Superhobel
Kurz und schmerzlos:

Routinemässig werden alle Kennzeichen überprüft, wie bei jeder normalen Kontrolle auch. Immer !

Der Rest steht da unten, führ gewöhnlich ein halbes Jahr Entzug der Fahrerlaubnis und maximal 180 Tagessätze, das sind bei einem Nettoeinkommen von zB 1500€ also 9000€, wobei ein Tagessatz sich nach dem täglichen Nettoeinkommen richtet. Im günstigsten Falle wird das halbiert.

In Worten: Neuntausend Euro !

Summe: 6 Monate Fahrverbot, 6 Punkte und die Geldstrafe ggf. Einzug des Fahrzeugs.


Referenzurteil:

AG Nürnberg: 120.000 DM Geldstrafe gegen uneinsichtigen Autofahrer

120.000 DM Geldstrafe muss ein wohlhabender Nürnberger Autofahrer zahlen, weil er trotz Entzugs der Fahrerlaubnis und trotz einschlägiger Vorstrafen wiederholt mit dem Auto unterwegs war. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg am 02.11.1999 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1.000 DM (entspricht dem geschätzten Einkommen von 4 Monaten). Außerdem zog das Gericht die zwei PKW ein, die der Verurteilte für seine illegalen Fahrten benutzt hatte.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung gefordert, zusätzlich eine angemessene Geldbuße. Der Verteidiger hatte eine Geldstrafe von 100.000 DM beantragt.



Gesetztestext aus dem StGB:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

weitere Folgen Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß §§ 69, 69a StGB, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist wegen des Tatbestands offensichtlich nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate.

Außerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann neben der Hauptstrafe gleich mit in dem Urteil aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die §§ 111b und 111c ff. StPO.



Beitrag bearbeitet (08.01.07 00:25)

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 00:40
von Rocco_SR
Also ich gebe Robby vollkommen Recht.

Soviel Blödheit gehört bestraft!

Ich hab etwas im Internet gefunden!

Laut § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.


Gruß Sascha

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 03:09
von 53B
Ist ja sehr interessant. Ich glaube da wird nichts abgefragt, sag ich jetzt einfach mal so aus Erfahrung. :hihi:

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 10:40
von Rocco´82
je nachdem wie schnell er war, beim verwarngeld wird nichts gemacht, wie oft habe ich schon mal n ticket bekommen, obwohl das auto längst verkauft war und die zulassungsstelle bescheid wußte.

Die überprüfen erst bei wiederspruch.



Und ich geb Robby völlig recht.

Wenn er schon fährt, dann hätt er sich erstrecht an die regeln halten müssen, soviel dummheit kann doch nicht in einem menschen stecken.

Ich interpretiere mal, das er wegen zu schnellen fahrens den lappen verloren hat?

Dann erst recht

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 11:29
von Stephan
Ist ja nun schon alles gesagt worden. Ob die Bußgeldstelle routinemäßig abfragt, ob er seinen Führerschein wegen des Fahrverbots abgeben mußte, weis ich nicht, aber Du solltest davon ausgehen, dass es so ist. Ansonsten ist es auch meine private, so wie dienstliche Meinung, das das bestraft gehört und zwar beides: Fahren ohne Fahrerlaubnis und Blitzen wegen Dummheit.

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 12:42
von fox070
Wenn er Glück hat, dann passiert nix.

Die Starrenkästen werden ja von der Stadt betrieben. Und wenn er Glück hat, dann wirddie Knolle ohne weiter Überprüfung an den Halter des Fahrzeugs geschickt.

Vor einigen Jahren war in meinem Bekanntenkreis ein ähnlicher Fall. Kollege ist auch von sonnem Vogelhäuschen geblitzt worden, und hatte aktuell auch keine Fahrerlaubnis. Knolle kam, wurde bezahlt. Alles klar De Beukela.

Das ist aber schon ein Weilchen her. Ich weiss nicht, warum er noch mal Glück hatte. Hängt wohl davon ab, wie die Ämter arbeiten. Aber ein 6er im Lotto dürfte trotzdem wahrscheinlicher sein, als bei so einer Aktion ungeschoren davon zu kommen.

Dein Kollege sollte auf jeden Fall ne Kerze anzünden, Hoffen und beten.

Ansonsten kein Kommentar, wurde schon alles gesagt.

Gruß Maddin

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 12:42
von christian_scirocco2
Ich denke schon das die überprüfen wie es um den Halter des geblitzen Fahrzeugs steht. SChließlich muß auc hderjenige seinen Schein abgeben der ein paarmal zu schnell an Starrenkasten vorbeirauscht.
Das wird der Computer wohl automatisch machen und es würde mich nicht wundern, wenn die Polizei bei sowas persönlich vorbeikommt um sich zu überzeugen ob Besitzer und der geblitze Fahrer ein und die selbe Person sind.

Das es einen Tag passiert ist, bevor der Lappen offiziell wieder gültig wurde liegt wohl im Wink des Schicksals. Wer nicht hören will muß fühlen :hihi:

Gruß Christian

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 15:33
von Tittenfan aus Leidenschaft
War definitiv kein Starrkasten, sondern die LaPo in Zivil aus einem Passat raus. Ist das nun ein andere Sachverhalt ?

Lieben Gruß TittenHaiko :wink:

Re: Was droht nun ?

Verfasst: Mo 8. Jan 2007, 15:40
von GTX
Solche Leute haben leider immer Glück.

Mein Kumpel ist auch mit 187 in der Stadt geblitzt worden und hat sich über einen Anwalt rausgewunden.

Jetzt liegt er seit 3 Monaten im Krankenhaus im Wachkoma-Zustand, wird wahrscheinlich nie mehr besser werden.