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Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: Fr 24. Mär 2006, 23:06
von Superhobel
Kurz:
Lass es! Auch das Abschleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist verboten. Ich stell gern den Kontakt zum Kollegen vom hiesigen Ford RS Club her, der auch "mal eben" einen neu ergatterten RS 2000 abholen wollte, war ja das gleiche Modell wie ein bereits vorhandener, also fällt es ja kaum auf, wenn er die Papiere vorzeigt.... dachte er. Was passierte? Der abgeholte Wagen verreckte ausgerechnet ein paar hundert Meter vor seiner Garage auf der Hauptstrasse....spotz.....spotz....Ende. Ein freundlicher Polizist auf dem Moped hielt, was denn los sei und er wurde da so rappelig, dass der misstrauisch wurde und genau hinschaute, das Kennzeichen durchgab und merkte, dass die Fahrgestellnummmer nicht dazu passte. Gleich mit zur Wache. Das war es dann für den Kollegen, ein Jahr war die Fleppe weg, auch wenn die Urkundenfälschung fallengelassen wurde, die 6 Punkte bleiben stehen.
Irgendwann gehts schief. Ausgerechnet wenn man weiss, dass man etwas Verbotenes tut kommt dann dieser blöde Zufall, der einem das Leben aus den Bahnen wirft. 3 Monate ohne Pappe und 850 DM Geldstrafe taten mir zumindest damals ganz schön weh.
Beitrag bearbeitet (24.03.06 23:42)
Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: Sa 25. Mär 2006, 06:23
von sciroccokartei
Die Idee mit den Kennzeichen ist halt so Gewohnheit (wird schon nix passieren)!
"oder auf n trailer in busch und da probefahren wo keiner ist." Ich hätte den Trailer genommen, wäre auf ein großes Grundstück/Parkplatz gefahren und.....
Was ist das denn für ein tolles Einser Cabrio. Bildaaaa?
Ist der wirklich so gut, daß der Besitzer keinen Finger rührt, oder ist doch eher ein Schnappp???????????
Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: Sa 25. Mär 2006, 12:40
von Ralf781
das cabrio ist top, aber wie ich oben schon erwähnt habe, ist es ein golf.
bilder hab ich keine. reizt mich aber, da nun der sommer vor der tür steht...
Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: Sa 25. Mär 2006, 15:00
von CandidMastro
Wenn du das Auto eh anmelden willst, dann werden (fast immer) die 100euro für das kurzzeitkennzeichen verrechnet hinterher mit der Versicherungssumme verrechnet. Bleiben noch ca. 20euro für kennzeichen/gebüren hängen. Ist natürlich dumm, wenn du das Auto dann doch nicht kaufst..
Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: Sa 25. Mär 2006, 19:47
von Ralf781
ja das ist das ja, ich will es ja nur anmelden, wenn mir das auto auch zusagt.
aber leider darf ich so nur damit zum tüv fahren, oder halt zur zulassung, was wiederum nichts bringt, da man es anmelden muss, wenn man dahin fährt. ansonsten wäre auch die fahrt nciht legal..
Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: Sa 25. Mär 2006, 20:29
von CandidMastro
Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube man darf mit einer gültigen doppelkarte sogar zu einer Werkstatt fahren. Dann könntest du eine "Probefahrt" zur Werkstatt deines Vertrauens machen und gleich mal schauen, was die zu dem Wagen sagen. Aber am besten nochmal informieren ob das auch soweit Richtig ist.
Grüße Paul
Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: Sa 25. Mär 2006, 20:55
von Divine53b
Yo hi,
also entweder ich hab was überlesen oder blicks einfach net aber gibt`s bei dir keine Werkstatt die dir ein rotes kennzeichen ausleiht?
Wenn ich eins brauch dann ruf ich den Werkstatt-Heinze an und frag ob ich es kurz holen kann, zahl (höchstens) meine 20 Euro und bring´s ihm später wieder vorbei. Dazu muss ich mich noch in ein Fahrtenbuch eintragen - fertig.
Greeetz, so long Marlies
Re: abgemeldetes auto fahren- wie?
Verfasst: So 26. Mär 2006, 01:03
von Mr.Burnout
Hier der Text vom Amt f. öffentl. Ordnung in Köln
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Wagen, der abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle fahren. Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause?
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind Fahrten mit ungestempelten (= entsiegelten oder noch nicht gesiegelten) Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:
Diese Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
zur Abstempelung der Kennzeichen
zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels
zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.
Die Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke Erftkreis (BM), Rhein-Sieg-Kreis (SU), Rheinisch Bergischer Kreis (GL), Leverkusen (LEV) und Kreis Neuss (NE) in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen.
Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.
Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neu- oder Wiederzulassung muss hierzu eine vollständig ausgefüllte Versicherungs-Deckungskarte mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Absatz 4 Satz 7 StVZO." nicht gestrichen sein darf.
Gruß
Stefan
Beitrag bearbeitet (26.03.06 01:04)