Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

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§§Rocco
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Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von §§Rocco »

Der Bundesgerichtshof entschied am 3.11.2004: "Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zu Stande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d IV Nr.5 BGB ausgeschlossen" (veröffentlicht in NJW 2005 Seite 53,54). Auf gut deutsch: Steigert ein Privatmann (-frau) bei e-bay einen Artikel ein, den ein Händler ( also K E I N E Privatperson!!!) anbietet, so kann er seine Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Der Händler kann dann keine Abnahme der Ware und deren Bezahlung verlangen. Nachdem der eine oder andere von uns mal bei e-bay steigert, kann das Urteil vielleicht von Nutzen sein. Ich berichte nach bestem Wissen und Gewissen, schließe aber jede Gewährleistung aus! Es grüßt Euch Harald aus Niederbayern!
SciX
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von SciX »

Ist nix neues.
Du kannst die ersteigerte Ware auch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückgeben.
Gruss
Markus

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GTX
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von GTX »

Interessanter wäre, wie man bei Auktionen vorgeht, wenn der Käufer nicht bezahlt, bzw wenn der Verkäufer nicht liefert. Kannst du dazu mal ein paar Tips geben? (vor allem bei Pricatpersonen?)

Gruß Sebastian
Gruß Sebastian
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Stephan
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von Stephan »

Mhm,
die Sache ist doch nur die, der Übergang zwischen Händler und Privatperson ist doch bei ebay fließend. Ist es nicht so, dass jeder, der einen nicht unerheblichen Teil seiner Einnahmen durch den Verkauf von Waren bei ebay erzielt, ein Händler ist, bzw. diesem gleich gestellt wird? Also auch dann, wenn er sich als Privatperson ausgibt? Ich meine, bei Powersellern ist die Situation ja klar, gabs wohl auch schon Urteile dazu. Defiziler wirds doch aber, wenn man jemandem Anhand der laufenden Auktionen nachweisen mß, dass er als Händler tätig wird. Oder?
MfG,
Stephan


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SciX
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von SciX »

Afaik ist man dann ein Händler, wenn man Ware nur zum Zweck der Weiterveräusserung ankauft, wenn man aber die Ware vor dem Verkauf wirklich in Gebrauch hatte wird es schon schwieriger. Auspacken um etwas als gebraucht zu verkaufen zählt hier nicht.
Als Händler ist man afaik auch verpflichtet eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener MwSt. zu erstellen. Speziell ebay ist da noch ziemliches Niemandsland.
Gruss
Markus

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§§Rocco
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von §§Rocco »

Neben den bekannten Möglichkeiten, die e-bay selbst bietet,kann man natürlich den zahlungsunwilligen Käufer auf Zahlung und Abnahme bzw den Verkäufer auf Lieferung verklagen, dabei muß man die Gerichts- und Anwaltskosten erst mal vorstrecken. Ist der Gegner zahlungsunfähig, hilft auch das Gerichtsurteil zunächst nicht weiter (man kann dann jahrelang versuchen zu vollstrecken). Ob man sich das ganze antun will, hängt vom Einzelfall ab (und auch davon, ob eine Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko abdeckt). Eine Strafanzeige wegen Verdacht des Betruges kostet zwar nichts, bringt manchen doch zur Zahlung oder Lieferung, hilft aber nicht immer. Bei ganz groß angelegten Betrügereien konzentriert sich die Staatsanwaltschaft auf die größeren Schadensfälle (so stellte z.B. die Staatsanwaltschaft München in einem Fall alle Verfahren ein, bei denen der Schaden unter 500 EUR lag). Auch hier gilt: nach Möglichkeit so gut wie möglich vorbeugen. Leider muß ich SciX widersprechen, wenn es immer so einfach wäre, hätte der BGH nicht entscheiden müssen! Daß Euch solcher Ärger erspart bleibt wünscht Euch der Rocco-Grufti aus Niederbayern!
Rolf
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von Rolf »

Hallo Harald,

wenn wir schon beim Thema sind: Ich lese auf eBay immer wieder diese "Privatklauseln". Es heisst, man müsste als Privatperson einer Garantie oder Gewährleistung (weiss jetzt nicht genau) explizit widersprechen:
Laut EU-Recht steht Ihnen eine einjährige Gewährleistung/Garantie bzw. Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwaren zu. Beachten Sie bitte, dass meine Auktionen grundsätzlich Privatverkäufe sind und ich die Gewährleistung/Garantie sowie Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwaren ausschließe! Mit der Abgabe eines Gebotes für meine Artikel erkennen Sie die Regelung an, bieten Sie nicht für meine Artikel, wenn Sie damit nicht einverstanden sind!
Ist das Humbug, lässt sich das überhaupt ausschliessen oder ist da mal wieder ein Virus unterwegs, der sich hartnäckig hält?

Gruß
Rolf
SciX
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von SciX »

Afaik kann man die Gewährleistungsregelung als Händler nicht ausschliessen, bzw. ist der Ausschluss nichtig, selbst wenn man nicht explizit widerspricht.
Gruss
Markus

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§§Rocco
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von §§Rocco »

Hallo Rolf, SciX hat recht, nur die Beschränkung auf " Händler " ist unrichtig. Vorab versuche ich kurz die Begriffe zu klären: Wer im Kaufvertrag "Garantie " übernimmt, steht dafür ein, daß die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder für eine bestimmte Zeit behält (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie). Etwas anderes ist die Gewährleistung: Der Verkäufer hat dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, entscheidend ist hier der Zustand bei Übergabe. Zum Ausschluß der Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf : Verbraucher ist jede natürliche Person, die n i c h t im Rahmen einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Ein Verkäufer ist dann Unternehmer im Sinn des Gesetzes, wenn er im Rahmen selbständiger beruflicher Tätigkeit ein Verbrauchsgut an einen Verbraucher verkauft. Verbrauchsgüter sind neue oder gebrauchte bewegliche Sachen, die an einen Verbraucher verkauft werden. Beispiele: 1. Ein Metzger kauft beim Autohändler einen Viehtransporter für seinen Betrieb: beide sind Unternehmer, der Autohändler kann sein Gewährleistung rechtswirksam ausschließen. 2. Der Steuerberater verkauft dem Familienvater Rolf seinen beruflich genutzten Pkw: Steuerberater ist "Unternehmer", Rolf Verbraucher: Kein Gwährleistungsausschluß möglich! 3. Rolf gibt seine "Familienkutsche" beim Autohändler in Zahlung: Rolf kann Gewährleistung ausschließen. 4. Rolf verkauft das vorgenannte Auto an einen Rentner: Rolf kann die Gewährleistung ausschließen. Aber Achtung: Der Ausschluß erfolgt nicht "automatisch", er muß vereinbart werden!!! Gewährleistung : Kaufsache muß bei Übergabe mangelfrei sein. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird v e r m u t e t, daß dieser schon bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer hat diese Vermutung zu widerlegen, kann er das nicht,kann der Käufer verlangen: Mangelbeseitigung, Herabsetzung des Kaufpreises, Schadensersatz oder vom Vertrag zurücktreten. Keine Haftung besteht für solche Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluß bekannt waren(Sonderregelung bei Unkenntnis des Käufers bei grober Fahrlässigkeit). Auch die Abgrenzung Verschleiß - Mangel kann im Einzelfall schwierig sein: Beispiel: Hatte der verkaufte Pkw schon bei der Übergabe 250 000 km Laufleistung wird sich der Käufer nach weiteren 50 000km nicht erfolgreich beschweren können, wenn der Motor 0,5l/1000km mehr Öl braucht als vom Werk angegeben! Aber so eindeutig sind die Fälle in der Praxis nicht. Vorsicht: "Findige" Händler versuchen ihre Gewährleistungverpflichtung durch "Garantien" abzuwenden, für die der Kunde extra zu bezahlen hat, wie oben beschrieben sind das 2 verschiedene Dinge (wobei der Abschluß einer Garantieversicherung im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann). Ich habe versucht, die Grundsätze anzudeuten, die Kurzfassung ist äußerst schwierig, die Fachleute unter Euch bitte ich um Nachsicht für fast unvermeidliche Verkürzungen. Ohne Gewähr!!! Nach Lesen des Textes fragen Sie bei Schwindelanfällen Ihren Anwalt, Arzt oder Apotheker - je nachdem... Es grüßt Rocco-Grufti
Rolf
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Re: Widerruf des Fernabsatzvertrags aus Internet-Auktion

Beitrag von Rolf »

>Nach Lesen des Textes fragen Sie bei Schwindelanfällen Ihren Anwalt, Arzt oder Apotheker - je nachdem...

:freak:

Oh je, ich weiss schon, warum es Anwälte gibt. Aber soweit habe ich verstanden, dass es durchaus Sinn macht, als Privatperson bei eBay die Sachmängelhaftung prophylaktisch auszuschliessen. Wobei... Ich verkaufe immer mit einer Übernahmegarantie, denn nur ich weiss sicher, dass etwas funktioniert und toi toi toi, bin auch noch nie dabei übers Ohr gehauen worden.

Ein Ding liegt mir aber noch auf der Zunge:

Ich glaube, es macht einen Unterschied, ob ich als Firma rowi.net ein Computerteil kaufe oder als Rolf Winterscheidt. Soweit ich weiss, bin ich als Firma da schlechter dran, da dann die Sachmängelhaftung oder Garantie oder irgendwas, was gut für mich wäre, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Das finde ich nochmal etwas mehr verwirrend, da ich ja immer noch ich bin...

Gruß
Rolf
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